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12Os10/94•OGH 12Os10/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 3 d Vr 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.November 1993, GZ 3 d Vr 1091/93-222a sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Dezember 1993, AZ 26 Bs 557, 558/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Dezember 1993, AZ 26 Bs 557, 558/93, wurde Hermann K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen, im übrigen aber zurückgewiesen.
Gründe:
Über Hermann K***** wurde zu AZ 3 d Vr 1091/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 21.Jänner 1993 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Laut Anklageschrift vom 30.April 1993 wurde ihm als Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, andere mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen geschädigt zu haben, indem er (1.) am 7.August 1992 in Baden bei Wien Josef S***** durch die Vorgabe redlichen Vertragswillens beim Verkauf einer Trafik im behaupteten Wert von 2,5 Millionen S zur Erstellung einer Bankgarantie in dieser Höhe, die er in der Folge ohne entsprechende Gegenleistung in Anspruch nahm, und
(2.) am 22.August 1990 durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens die Firma SPS Industrie-Immobilien-Verwaltungs-GesmbH zur Vermietung eines Geschäftslokales (Schaden: 35.930,40 S) verleitete.
Nachdem wiederholte Enthaftungsanträge des Beschuldigten bzw Angeklagten abgewiesen und auch die dagegen erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben waren (Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien AZ 26 Bs 124/93, 26 Bs 352, 365, 366/93 und 26 Bs 482/93), gab das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 30.November 1993 einem weiteren Enthaftungsantrag des Angeklagten keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an (ON 222 a/IV). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 28.Dezember 1993, AZ 26 Bs 557, 558/93 (ON 271/IV) im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß der dringende Tatverdacht im Sinne der in den vorausgegangenen Beschwerdeentscheidungen dargelegten Erwägungen in Verbindung mit den bis dahin vorgelegenen Ergebnissen der Hauptverhandlung ebenso unverändert wirksam sei wie das die angezogenen Haftgründe stützende Tatsachensubstrat. Zum einen weise der Angeklagte bei unstetem Aufenthalt im In- und Ausland keine melderechtlich einwandfreie Wohnanschrift auf, zum anderen rechtfertige der verfahrensaktuelle Verdacht wiederholter schwerwiegender Vermögensdelinquenz in Verbindung mit dem Fehlen jedweder wirtschaftlicher Existenzgrundlagen hinsichtlich der Rückfallsanfälligkeit eine pessimistische Erwartungshaltung.
Der Angeklagte wurde mit (schriftlich bisher nicht ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1994 des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der mit dem nach §§ 31, 40 StGB mitberücksichtigten Vorurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Wochen widerrufen wurde.
Die vom Angeklagten eigenhändig verfaßte (nachträglich durch die Unterschrift seiner Verfahrenshilfeverteidigerin verbesserte - § 3 Abs 2 GRBG) Grundrechtsbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen sowohl den in der Hauptverhandlung vom 30.November 1993 gefaßten Beschluß über die Ablehnung der Enthaftung (ON 222 a/IV) als auch die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Dezember 1993, 26 Bs 557, 558/93 (ON 271/IV). In Bekämpfung des erstbezeichneten Beschlusses erweist sie sich mangels gesetzlicher Grundlage (§ 1 Abs 1 GRBG) als unzulässig, im übrigen als unberechtigt.
Mit den nicht näher konkretisierten Einwänden, "hinsichtlich Fluchtgefahr" hätte Mag.Claudia Moravec-Loidolt gehört werden müssen, bzw die in der bekämpften Beschwerdeentscheidung enthaltene Begründungspassage "da Hermann K***** vor seiner Verhaftung mehrere Straftaten begangen hat" stelle eine "voreingenommene, unzulässige Wertung" durch das Oberlandesgericht Wien dar, werden keine Umstände dargetan, die sich zu einer im Rahmen der Haftproblematik substantiiellen Behandlung eignen würden.
Da Hermann K***** somit durch die bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, das über die Anfechtung dieser Beschwerdeentscheidung hinaus in Anspruch genommene Beschwerderecht im Grundrechtsbeschwerdegesetz keine Deckung findet, war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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