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5Ob15/94(5Ob1099/93)•OGH 5Ob15/94(5Ob1099/93)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Tanzstudio Erika G***** Gesellschaft m.b.H., ***** L*****, Bgasse 2, und 2.) Dr.Alfred P, Komponist, ***** L*****, Bgasse 2, beide vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Rbank L***** reg.Gen.m.b.H., ***** L*****, Hstraße 33, vertreten durch Dr.Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, unter Beteiligung der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Michael H, Gastwirt, ***** L*****, Astraße 14, und Harald P, Angestellter, ***** L*****, O***** 17, beide vertreten durch Saxinger-Baumann und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederherstellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1993, GZ 18 R 614/93-35, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.Jänner 1994 zu 5 Ob 1099/93, 15/94 wird durch folgenden Ausspruch ergänzt:
"Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen."
Begründung:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien ist erst am 26.1.1994 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, sodaß sie bei der Sitzung am 25.1.1994 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auch bei rechtzeitigem Einlangen der Revisionsbeantwortung hätte sie jedoch nicht honoriert werden können, weil sie gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist und in ihrer Stellungnahme zum Aufhebungsbeschluß die absolute Unzulässigkeit des insoweit als Rekurs anzusehenden Rechtsmittels übersieht.
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