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9ObA352/93•OGH 9ObA352/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mathilde H*****, Diplomkrankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), eventualiter Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.August 1993, GZ 34 Ra 136/92-32, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.April 1992, GZ 8 Cga 75/90-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen verzögerte sich die spitalinterne Klärung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe durch das Verhalten der Klägerin, der die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten wurde, die sich aber unter verschiedenen Vorwänden einem Gespräch über die Vorfälle von Ende Juli 1990 entzog. Der Antrag der Krankenhausleitung an die beklagte Partei vom 10.August 1990, das Dienstverhältnis der Klägerin aufzulösen, war daher nicht verspätet. Ebensowenig kann der beklagten Partei Säumigkeit vorgeworfen werden, da sie nach Erhalt des Antrages weitere Aktivitäten zur Klärung der Vorwürfe setzte und vor Ausspruch der Kündigung der Gemeinderatsausschuß und die Personalvertretung zu befassen waren. Bei der Gemeinderatssitzung vom 23.August 1990 waren die Erhebungen noch nicht abgeschlossen. Es kann der beklagten Partei daher nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht bereits am 23.August 1990 eine Beschlußfassung des Gemeinderates über die Kündigung herbeiführte. Unmittelbar nach Beendigung der Erhebungen - wobei die Klägerin zur Klärung des Sachverhaltes nicht zuletzt durch ihr Verhalten anläßlich der Konfrontation mit den erhobenen Vorwürfen bei der Besprechung mit dem Bürgermeister, dem Stadtamtsdirektor und der Leiterin des Pflegedienstes am 29.August 1990 beitrug - sprach der Bürgermeister der Beklagten am 30.August 1990 die Kündigung aus. Da eine an Gründe gebundene Kündigung unverzüglich nach Klärung des Sachverhaltes auszusprechen ist und für die Genehmigung einer vom Bürgermeister ausgesprochenen Kündigung nicht die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung erforderlich ist, war der Bürgermeister der beklagten Partei zum Ausspruch der Kündigung am 30.August 1990 berechtigt und war die Genehmigung in der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung am 1.Oktober 1990 ausreichend (siehe 4 Ob 77/85).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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