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5Ob557/93•OGH 5Ob557/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der zu 23 Cg 107/91 beim Landesgericht für ZRS Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Matthias A*****, Techniker, 1120 Wien, Spittelbreitengasse 23/9/13, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Annemarie P*****, Pensionistin,***** vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 301.897,51 s.A., infolge des Antrags der beklagten Partei, das am 21.12.1993 zu 5 Ob 557/93 ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt zu ergänzen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1993, 5 Ob 557/93, wird in seinem Kostenausspruch dahin ergänzt, daß die klagende Partei schuldig erkannt wird, der beklagten Partei auch die mit S 10.776,60 (darin enthalten S 1.796,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 199,68 (darin enthalten S 33,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages, zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Bei der auf §§ 41, 50 ZPO gestützten Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde das letzte, nur das Kostenverzeichnis enthaltende Blatt der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei übersehen. Aufgrund des rechtzeitigen Ergänzungsantrages der beklagten Partei war daher gemäß § 423 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
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