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5Ob505/94•OGH 5Ob505/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Christine W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22.Oktober 1993, GZ 3 a R 513/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5.August 1993, GZ 5 C 428/93f-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Die Streitteile zeigten mit dem am 7.Februar 1994 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des ("ewigen") Ruhens des Verfahrens an.
Gemäß den §§ 513, 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/91).
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