OGH 5Ob503/94

5Ob503/94Obergericht22.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob503/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S.p.A., I-Milano, Via T***** 32, vertreten durch Dr.Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., ***** Wien, A*****, vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 502.080,-- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 24.August 1993, GZ 45 R 220/93-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.Februar 1993, GZ 25 C 198/93t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 502.080,-- mit der Behauptung, diesen Betrag als Entschädigungsleistung an einen Hotelgast der beklagten Partei gezahlt zu haben, nachdem diesem sein dem Wagenmeister des Hotels zur Verwahrung übergebener Pkw der Marke BMW 735 gestohlen worden sei. Ihre Aktivlegitimation begründet die klagende Partei mit der Legalzession nach § 67 VersVG.

Die Klage wurde unter Berufung auf § 49 Abs 2 Z 7 JN beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht, von diesem jedoch a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Zession habe zwar den Übergang der Schadenersatzforderung des Hotelgastes an die klagende Partei bewirkt, nicht jedoch den Übergang des prozessualen Rechtes des geschädigten Gastes, den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 7 JN in Anspruch zu nehmen.

Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes sind hier nicht weiter von Belang, doch ist hervorzuheben, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde, weil zum Problem, ob der Gerichtsstand des § 49 Abs 2 Z 7 JN auch vom Zessionar der Schadenersatzforderung des Gastes in Anspruch genommen werden könne, keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.

Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war mit dem Eventualantrag verbunden, die Rechtssache gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen, falls dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden sollte. Nach Zurücklangen der Akten hob daher das Erstgericht am 16.11.1993 den die Klage zurückweisenden Beschluß auf und überwies die Klage an das Landesgericht für ZRS Wien. Der betreffende Beschluß (ON 8) wurde den Streitteilen (der beklagten Partei samt Klage und Aufforderung zur Klagebeantwortung) vom Landesgericht für ZRS Wien am 29.11.1993 zugestellt.

In der Zwischenzeit langte beim Erstgericht der am 22.11.1993 zur Post gegebene Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den die Zurückweisung der Klage bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein. Er enthält den Antrag, die "Beschlüsse der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen". Gemeint sind dabei jene Beschlüsse, mit denen die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verneint und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen bzw. bestätigt worden war.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Aufhebung des die Klage zurückweisenden Beschlusses die Beschwer der Rechtsmittelwerberin weggefallen ist (siehe zu diesem Problem Simotta, Der Überweisungsauftrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 ff, insbesondere 426 f und Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 218); der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nämlich jedenfalls die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen.

Die genannte Gesetzesbestimmung ermöglicht die Anfechtung bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nur dann, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Damit sind Beschlüsse gemeint, mit denen einer Partei der Rechtsschutz definitiv versagt, also der Zugang zu Gericht verweigert wurde (5 Ob 75/93 mwN; 5 Ob 2/94). Ein solcher Beschluß existiert seit der Entscheidung des Erstgerichtes, die Zurückweisung der Klage aufzuheben und die Klage an das von der klagenden Partei namhaft gemachte Gericht zu überweisen, nicht mehr. Durch die Überweisung blieb die Gerichtsanhängigkeit gewahrt (Simotta aaO, 367), sodaß kein Ausnahmsfall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. Die daraus resultierende Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hatte der Oberste Gerichtshof wahrzunehmen, weil er an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist.

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