OGH 5Ob23/94(5Ob24/94, 5Ob25/94)

5Ob23/94(5Ob24/94, 5Ob25/94)Obergericht22.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob23/94(5Ob24/94, 5Ob25/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Dr.Oswin M, 2. Dr.Johann K*****, beide vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dipl.Ing.Thomas R*****, vertreten durch Dr.Andreas Grohs, Dr.Wolfgang Hofer, Dr.Andreas Reiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Johann A.P*****, 2. Karolina Isabella P*****, und 3. Gisela M*****, alle vertreten durch Dr.Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, 4. Dr.Hans Georg Unzeitig, 5. Ilse (Isolde) A*****, 6. Dr.Walter T*****,

7. Peter H*****, 8. Johann H*****, 9. Ernestine T*****, 10. Dr.Hermann G*****, 11. Elfriede G*****, 12. Dominik G*****, 13. Astrid E*****, 14. Christine U*****, 15. Dkfm.Dr.Lambert E*****, 16. Khoei Y*****, 17. Franz S*****, 18. Lieselotte L*****, 19. Emese S*****, 20. Herbert R*****, 21. Dr.Gertraud G*****, 22. Dr.Paul E*****, 23. Syed Asif H*****, 24. Eva L*****, 25. Sophie E*****, 26. Dr.Ulrike G*****, 27. Dipl.Ing.Dr.Helmut S*****, 28. Beate , 29. Dr.Mohammed-Hassan H, und 30. Dr.Petra H*****, sämtliche in 1190 Wien, ***** wegen Benützungsregelung infolge Rekurses des Erst- und des Zweitantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28.September 1993, GZ 41 R 510/93-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9.April 1993, GZ 4 MSch 10/92-23, hinsichtlich der Anträge des Zweit- und des Drittantragstellers und das diesem vorangegangene außerstreitige Verfahren als nichtig aufgehoben wurde und diese Anträge sowie der Eventualantrag des Erstantragstellers in das streitige Verfahren überwiesen wurden, und hinsichtlich des Hauptantrages des Erstantragstellers abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem Rekurs wird, soweit er den rekursgerichtlichen Ausspruch über die Nichtigkeit des außerstreitigen Verfahrens und die Überweisung von Anträgen in das streitige Verfahren betrifft, nicht Folge gegeben.

2. Der (im übrigen außerordentliche) Rekurs wird, soweit er die Abweisung des Hauptantrages des Erstantragstellers betrifft, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Zu 1.:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** in Wien 19., *****. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum verbunden.

In den Jahren 1981/82 wurde auf Kosten von vier Wohnungseigentümern auf Stiege 2 der Wohnhausanlage ein Lift errichtet. Diese Wohnungseigentümer tragen auch zur Gänze die Kosten für die Wartung, Reinigung und Erhaltung dieses Liftes.

Die drei Antragsteller begehrten zunächst, daß ihnen und ihren Rechtsnachfolgern gegen anteilige Beteiligung an den Errichtungs- und Benützungskosten die Mitbenützung dieses Liftes bewilligt werde. Die Antragsteller beriefen sich darauf, daß im Jahr 1979 der Einbau eines Liftes beschlossen worden sei. Es sei vereinbart worden, daß diejenigen Wohnungseigentümer, die sich an den Errichtungs- und Betriebskosten des Liftes beteiligen, diesen sofort nutzen könnten, während den Wohnungseigentümern, die vorläufig noch kein Interesse an der Liftbenützung hätten, die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen anteilige Beteiligung an den Einbau- und Betriebskosten des Liftes auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt den Aufzug benützen zu können.

Mit Schriftsatz vom 9.11.1992 (ON 18) änderte der Erstantragsteller seinen Antrag dahin ab, daß ihm und sämtlichen Miteigentümern die freie Benützung des Aufzuges eingeräumt werde, während er seinen ursprünglichen Antrag nur mehr eventualiter stellte.

Mit Sachbeschluß räumte das Erstgericht dem Erstantragsteller und allen übrigen Miteigentümern das Recht ein, den Aufzug in diesem Haus zu benützen und verwies den Zweit- und den Drittantragsteller mit ihren Anträgen auf diese Entscheidung.

Gegen diesen Sachbeschluß erhoben der Erst-, der Zweit- und der Drittantragsgegner Rekurs.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses mit Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes über die Anträge des Zweit- und des Drittantragstellers und das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig auf, überwies die Anträge in das streitige Verfahren und trug dem Zweit- und dem Drittantragsteller auf, ihre eingebrachten Anträge binnen 14 Tagen dahin zu verbessern, daß diese den Form- und Inhaltserfordernissen einer Klage entsprechen. Mit Sachbeschluß gab das Rekursgericht im übrigen dem Rekurs Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß der Antrag des Erstantragstellers, ihm und allen Miteigentümern der Wohnungseigentumsanlage die freie Benützung des Aufzuges auf Stiege 2 zu gewähren, abgewiesen werde. Der Eventualantrag des Erstantragstellers, ihm und seinen Rechtsnachfolgern gegen Beteiligung an den anteiligen Errichtungs- und Benützungskosten die Mitbenützung des Aufzuges zu gewähren, wurde in das streitige Verfahren überwiesen; dem Erstantragsteller wurde aufgetragen, den Antrag binnen 14 Tagen dahin zu verbessern, daß er den Form- und Inhaltserfordernissen einer Klage entspricht. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Es führte zur Nichtigkeit im wesentlichen aus:

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Sache im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtsweg zu entscheiden sei, seien der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen. Ohne Einfluß sei hingegen, was der Gegner einwende oder ob der behauptete Anspruch begründet sei (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 37 MRG). Die Anträge des Zweit- und des Drittantragstellers sowie der Eventualantrag des Erstantragstellers strebten eine "Benützungsregelung im Außerstreitverfahren" an und begründeten dies mit einer von den Wohnungseigentümern vor der Errichtung des Liftes getroffenen Vereinbarung, wonach auch Wohnungseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt gegen anteilige Beteiligung an den Errichtungs- und Betriebskosten des Liftes zur Liftbenützung berechtigt wären. Die Antragsteller beriefen sich damit auf eine zwischen den Miteigentümern getroffene Benützungsvereinbarung. Sie hätten zwar noch ausgeführt, daß ihnen bereits aufgrund der Bestimmungen des WEG ein Anspruch auf Benützung des Liftes als allgemeinen Teil des Hauses zustehe, da sie niemals die Zustimmung zu einer "Sondernutzung" erteilt hätten. Der von ihnen geltend gemachte Anspruch, ihnen gegen anteilige Beteiligung an den Errichtungs- und Benützungskosten die Mitbenützung des Liftes zu bewilligen, gründe sich aber unzweifelhaft auf die von ihnen behauptete, zwischen den Miteigentümern getroffene Vereinbarung, sodaß hierüber im streitigen Rechtsweg zu entscheiden sei. Lediglich bei Fehlen einer rechtsverbindlichen Benützungsregelung habe eine Mitwirkung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen (Gamerith in Rummel, ABGB I2, Rz 11 und 12 zu § 835). Aus Anlaß des Rekurses sei daher dieser Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen gewesen. Dies habe die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes über die Anträge des Zweit- und des Drittantragstellers als nichtig sowie die Überweisung dieser Anträge und des Eventualantrages des Erstantragstellers in das streitige Verfahren zur Folge.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Erst- und des Zweitantragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Erst-, Zweit- und Drittantragsgegner beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den darin gestellten Anträgen nicht Folge zu geben.

Der Drittantragsteller zog seinen Antrag auf Benützungsregelung infolge außergerichtlicher Einigung über die Liftbenützung zurück.

Das vorliegende Rechtsmittel unterscheidet nicht nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Nur soweit diese einen Sachbeschluß enthält, indem der Hauptantrag des Erstantragstellers abgewiesen wird, stellt sich das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs dar. Was die auf einer angenommenen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges beruhenden Aussprüche des Rekursgerichtes zu den Anträgen des Zweit- und des Drittantragstellers und zum Eventualantrag des Erstantragstellers (hiezu allerdings unter der Überschrift "Sachbeschluß") anlangt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes hingegen zulässig, ohne daß es auf die Notwendigkeit der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bedeutsamen Rechtsfrage ankäme (WoBl 1993, 60/48; 5 Ob 34/93).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung steht gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses einen Sachbeschluß aufhebt und den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachantrag aus formellen Gründen zurückweist, in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu (WoBl 1992, 150/108 ua). Gleiches gilt, wenn der Sachbeschluß aufgehoben und ausgesprochen wird, daß die Angelegenheit im streitigen Verfahren (der Sachantrag demnach als Klage) zu behandeln sei (WoBl 1991, 238/145 ua).

Der Rekurs ist daher insoweit zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Hiezu kann gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Auch die Rechtsmittelwerber vermögen nicht zu entkräften, daß für die Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Parteien maßgeblich ist (MietSlg 39.055, 39.503, 39.717, 40.731; WoBl 1992, 31/25; Hofmeister in Schwimann § 835 ABGB Rz 34) und daß mit ihren Anträgen auf Bewilligung der Liftbenützung gegen Kostenbeteiligung die Einhaltung einer behaupteten Vereinbarung begehrt wird, worüber im streitigen Verfahren zu entscheiden ist (SZ 51/5, 57/13; MietSlg 41.032, 42.212; Hofmeister aaO Rz 37; Gamerith in Rummel2 § 835 ABGB Rz 12).

Der Rekurs mußte demnach insoweit erfolglos bleiben.

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