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5Nd502/94•OGH 5Nd502/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rbank M reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Michael M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Anton Tschann ua Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 1 Million s.A. infolge des Antrags der beklagten Partei, die Rechtssache dem Landesgericht für ZRS Graz abzunehmen und zur Verhandlung und Entscheidung das Landesgericht Feldkirch zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz wird das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Eine Delegierung gegen den Widerspruch einer Partei ist möglich, wenn sie im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (2 Nd 3/81 uva). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil mit Ausnahme des Beklagten, der selbst die Delegierung beantragte, alle zur Zeugen- und Parteienvernehmung namhaft gemachten Personen im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnen oder zu diesem Gericht leichter zureisen können. Die von der klagenden Partei befürchteten Verfahrensverzögerungen wären beim angerufenen Gericht keineswegs geringer und sind daher kein Grund, die Delegierung zu verweigern.
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