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2Ob1009/94•OGH 2Ob1009/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede F*****, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Stadtwerke, ***** vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.November 1993, GZ 14 R 179/93-33, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung tritt durch die Feststellungsklage (der später stattgegeben wird) eine Unterbrechung der Verjährung aller zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (hier: 15.1.1990) künftigen Schadenersatzansprüche ein (ZVR 1991/33 und 72 uva). Der Beisatz "Schmerzengeldansprüche jedoch nur ab 1.12.1990" stellt daher eine Einschränkung dar, durch die die beklagte Partei nicht beschwert ist. Darüber, ob ein künftiger Schmerzengeldanspruch zu Recht bestehen kann, oder ob dies nicht der Fall ist, weil zur Zeit der Entscheidung über das bereits geltend gemachte Schmerzengeld eine Globalbemessung möglich war, wurde mit dem Feststellungsurteil nicht abgesprochen.
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