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13Os1/94•OGH 13Os1/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Schriftführers Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24.November 1993, GZ 11 a Vr 482/93-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerhard A***** wurde mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I.) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und "9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche zu I. und II. Damit wurde ihm angelastet, am 23.Juni 1993 in Deutsch-Wagram mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch einer Geschädigten Schmuck im Wert von ca 6.000 S weggenommen (I./A) und solche Diebstähle in zwei weiteren Fällen versucht (I./B) sowie getrachtet zu haben, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er gegen drei Gendarmeriebeamte mit den Füßen trat, als sie ihn nach seiner Festnahme zum Einsteigen in ein Dienstfahrzeug aufforderten (II.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Beantwortung der von der Mängelrüge (Z 5) zunächst aufgeworfenen Frage, ob neben dem in der Hauptverhandlung (vom 24.November 1993) vernommenen Zeugen Peter H***** auch noch andere Zöglinge mit dem Vornamen Peter zusammen mit dem Angeklagten im Heim Eggenburg untergebracht waren, konnte sich das Erstgericht auf die Gendarmerieerhebungen (S 183, 277) stützen, die der vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten, er habe die bei ihm sichergestellten Schmuckstücke von einem anderen Peter erworben, entgegenstehen. Weitere Erhebungen wurden dazu nicht beantragt, sodaß unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO der Beschwerde bereits die formelle Voraussetzung mangelt. Dies betrifft ebenso die vom Beschwerdeführer reklamierte Vernehmung eines Anstaltsarztes über allfällige Kreislaufprobleme des Angeklagten, wozu kommt, daß eine solche Erkrankung während der Untersuchungshaft nicht entscheidungsrelevant ist.
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen hat sich das Erstgericht auch sonst mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, sie jedoch als unglaubwürdig zurückgewiesen (US 11 bis 13). Auch die Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz bei den Versuchsfakten wurden vom Schöffengericht denkrichtig (insbesondere unter Verwertung seiner Vorgangsweise) begründet, wobei es ausdrücklich die vorgefundenen Schuhabdrücke wegen Fehlens individueller Merkmale nicht als Nachweis der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat (US 11).
Soweit die Mängelrüge zum Urteilsfaktum II geltend macht, die Darstellung der Anzeige stehe mit den Urteilsfeststellungen nicht im Einklang, übergeht sie die Aussagen der betroffenen Beamten R***** und B***** als Zeugen (S 262 und 267), wonach der Angeklagte nicht bloß versuchte, gegen die Gendarmeriebeamten zu treten, sondern dies tatsächlich auch getan hat. Eine Verletzung der Beamten wurde ihm aber ohnehin nicht angelastet.
Die auf § 281 Abs 1 Z "9" StPO gestützte, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Z 10 geltend machende, sich gegen die Unterstellung der Tat zu I./A als Einbruchsdiebstahl wendende Rechtsrüge vernachlässigt zur Gänze die in Spruch und Gründen dazu getroffenen Urteilsfeststellungen zur objektiven sowie zur subjektiven Tatseite (US 1, 3, 5, 9 bis 11 und 15) und gelangt somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1, Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).
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