OGH 10ObS45/94

10ObS45/94Obergericht15.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS45/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (AG) und Hofrat Robert List (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** W*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr.Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1993, GZ 32 Rs 96/93-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1992, GZ 4 Cgs 139/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber ausschließlich Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung waren. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.

Soweit mit den Ausführungen zur Mängelrüge die Richtigkeit der von den Vorinstanzen erhobenen Tatsachengrundlage in Zweifel gezogen wird, stellen sich die Ausführungen als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar. Auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die getroffenen Feststellungen sind vielmehr durch die aufgenommenen Beweise gedeckt.

Festgestellt wurde, daß für den Kläger lediglich Tätigkeiten ausscheiden, die nahezu ausschließlich im Gehen zu verrichten sind. Dies trifft für den Beruf eines Fabriksportiers jedenfalls nicht zu; auch Botengänge gehören nicht zum Aufgabengebiet eines Portiers. Soweit die Rechtsrüge unterstellt, daß der Kläger die mit der Tätigkeit eines Fabriksportiers verbundenen gelegentlichen Gehleistungen nicht bewältigen kann, geht sie nicht von den Feststellungen aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf diese Ausführungen einzugehen, ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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