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10ObS16/94•OGH 10ObS16/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas G*****, Versehrtenrentner, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1993, GZ 8 Rs 35/93-18, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Jänner 1993, GZ 32 Cgs 91/92-14, teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. In der Sache selbst wird das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.641,28 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 1.006,88 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am 16.1.1972 geborene Kläger leidet an den Folgen eines am 30.10.1989 erlittenen Arbeitsunfalles mit schweren Kopf-, Gehirn-, Brustkorb- und Herzbeeinträchtigungen. Die Folgen sind gegenwärtig ein mittelschweres hirnorganisches Psychosyndrom, eine Anfallsneigung, eine diskrete Mundastschwäche rechts, Sprachstörungen, Reflexsteigerungen rechts und eine Hemiataxie links mit Gangstörung. Der Kläger kann sich an- und auskleiden, die tägliche Körperreinigung vornehmen, die Toilette aufsuchen und sich danach reinigen. Er kann seine persönliche Habe aufräumen, seine Kleidung ausbürsten und Kleinigkeiten waschen, mit Geld manipulieren und sich Nahrungsmittel und Medikamente beschaffen. Trotz seiner Sprachstörung kann er ein Telefon benützen. Er bedarf jedoch für die Verrichtungen des täglichen Lebens einer dauernden Anleitung und Kontrolle, weil er - auch nach anfänglicher Anleitung - nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten selbständig durchzuführen. Seine Einsicht und Kritikfähigkeit sind vermindert. Daher kann er auch nicht kochen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab dem 19.1.1992 den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; es wies das Mehrbegehren für den Zeitraum 30.10.1989 bis 18.1.1992 - rechtskräftig - ab. Der Zeitaufwand für notwendige Hilfeleistungen einschließlich Kochen sei mit 2 1/2 Stunden täglich einzuschätzen, also mit 75 Stunden im Monat. Dazu kämen 8 Stunden für die gründliche Wohnungsreinigung und für das Waschen der großen Wäsche. Bei einem Stundensatz von 89,-- S errechne sich ein Hilfsbedarf, der angesichts der mit S 8.653,10 bezogenen Vollrente die Beurteilungsgrenze erreiche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es übernahm in Verwerfung der Tatsachenrüge die erstgerichtlichen Feststellungen, hielt jedoch den angenommenen Hilfskräfteaufwand von 2 1/2 Stunden täglich mangels hinreichender Feststellungen noch nicht ausreichend geklärt.
Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der Rekurs ist auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil es sich beim Hilflosenzuschuß um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (§ 47 Abs 2 ASGG); er ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Grundsatzentscheidung SZ 60/223 = SSV-NF 1/46 die Beaufsichtigung zu den Hilfstätigkeiten dritter Personen gezählt, die für die Beurteilung der Hilflosigkeit zu berücksichtigen sind. Es wurde in der Folge ausgesprochen, daß ein Versicherter, der zwar körperlich in der Lage wäre, die dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit aber dazu angehalten werden muß, hilflos ist, wenn er zwar nicht rund um die Uhr, aber zu praktisch allen lebensnotwendigen Verrichtungen einer Pflegeperson bedarf (SSV-NF 2/32). In der Entscheidung SSV-NF 4/42 wurde darauf hingewiesen, daß die Beaufsichtigung und Anleitung ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten umfaßt. Ein bloßes "Nachschauhalten" kommt dem freilich nicht gleich (SSV-NF 5/33, 5/115, 7/38 ua).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes benötigt der Kläger infolge seines hirnorganischen Psychosyndroms eine dauernde Anleitung für die Verrichtungen des täglichen Lebens und eine Kontrolle derselben. Allein deshalb sind im Sinne der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zum Hilflosenzuschuß die Voraussetzungen für die Annahme der Hilflosigkeit bereits erfüllt, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf. Selbst wenn man von einem zu erwartenden Hilflosenzuschuß von S 5.048,-- im Monatsdurchschnitt und einem Stundensatz von 89,-- S für die Hilfeleistungen ausginge, wie es das Berufungsgericht getan hat, würde ein monatlicher Hilfebedarf von nur 57 Stunden ausreichen, um im Sinne der bisherigen Rechtsprechung Hilflosigkeit zu rechtfertigen. Es bedürfte also gar nicht eines täglichen Pflegeaufwandes von 2 1/2 Stunden.
In Stattgebung des Rekurses war der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und in der Sache selbst das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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