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4Ob1511/94•OGH 4Ob1511/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marisa W*****, geboren am 13.Mai 1975 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindesvater Dr.Herwig W*****, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 2 R 556/93-168, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits für den Kindesunterhalt ausdrücklich die Festsetzung von in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückten absoluten Obergrenzen, insbesondere auch einen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim Zweieinhalbfachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze, als mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien unvereinbar abgelehnt hat (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88), fehlt jedenfalls der Frage, ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, die nach § 14 Abs 1 AußStrG erforderliche Qualifikation (ständige Rechtsprechung: ÖA 1990, 109; RZ 1991/86; ÖA 1993, 103/F 60; 8 Ob 1688/92 uva).
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