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10ObS26/94•OGH 10ObS26/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Reichelt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.August 1993, GZ 34 Rs 50/93-76, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Jänner 1993, GZ 14 Cgs 218/89-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Nach Art 17 Abs 2 lit b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 22.7.1980 BGBl 1981/117 (Abk) idF des Zusatzabkommens vom 9.12.1985 BGBl 1987/436 (ZAbk) ist nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren, wenn bei der Berechnung nach Abs 1 dieses Art die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate betragen (sa MGA ZwischenstSV Lfg 26, 7a, 39 FN 7). Nach den Begriffsbestimmungen des Art 1 Abs 1 des Abk bedeuten "Rechtsvorschriften" in bezug auf Österreich in diesem Zusammenhang die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die Pensionsversicherung beziehen (Z 3 iVm Art 2 Abs 1 lit a Z 3), "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Z 10), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Z 11) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht (Z 12).
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Alterspension darauf, daß er in den Jahren 1945 bis 1948 in Österreich zwei Jahre und zehn Monate als Landarbeiter und Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dadurch (österreichische) Versicherungszeiten erworben habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens, weil weniger als zwölf österreichische Versicherungsmonate vorlägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, daß der Kläger (in Österreich) von August 1945 bis Februar 1948 bei verschiedenen Arbeitgebern als Landarbeiter und von Ende Februar bis Ende Mai 1948 in einem Hotelbetrieb als Gärtner beschäftigt war. Nicht festgestellt werden konnte, daß von diesen Dienstgebern (oder von anderen Personen) Beiträge zur Sozialversicherung für den Kläger eingezahlt wurden.
Mangels nachgewiesener (österreichischer) Vesicherungsmonate sei nach Art 17 Abs 2 des Abk nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der nur unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung hinsichtlich der wiedergegebenen negativen Feststellung geltend gemacht wurden und deren Ersetzung durch die Feststellung beantragt wurde, daß sämtliche Dienstgeber den Kläger zur Sozialversicherung angemeldet und Beiträge entrichtet hätten, nicht Folge, weil es die Beweisrüge als nicht berechtigt erachtete.
In der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber versucht, unter den "unrichtige Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung" benannten Revisionsgründen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Dies ist unzulässig, weil unrichtige Beweiswürdigung (und Tatsachenfeststellung) nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehört (gehören).
Die weiteren benannten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) sind zwar zulässige Revisionsgründe iS der letztzit Gesetzesstelle, gelangten aber nicht zur gesetzgemäßen Darstellung. Angemerkt sei, daß in der Zeit vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 Beitragszeiten der Pflichtversicherung - lediglich solche österreichische Versicherungszeiten wurden vom Kläger behauptet - nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten (MGA ASVG 35.ErgLfg 1092f FN 1 A und B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
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