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1Nd1/94•OGH 1Nd1/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Viktor A*****, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.
Begründung:
In seinem Antrag leitet der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus einem dort näher umschriebenen Verhalten des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes ab, behauptet aber gleichzeitig auch eine rechtswidrige Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Innsbruck, sodaß der Oberste Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG einen Gerichtshof erster Instanz in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel als zuständig zu bestimmen hat. Als solcher kommt mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Antragstellers das Landesgericht für ZRS Wien in Betracht.
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