OGH 15Os193/93

15Os193/93Obergericht03.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os193/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nysret G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3.November 1993, GZ 7 Vr 810/92-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I a wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhafteinrechnung) sowie in dem die Privatbeteiligte Brigitte B***** betreffenden Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Nysret G***** (zu I a) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.September 1992 (in R*****) Brigitte B***** durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, der eine Rötung an der rechten Wangenseite und eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper verletzt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte (der Sache nach auch einen Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zu Recht weist nämlich der Beschwerdeführer auf eine dem Erstgericht bei Begründung des Verletzungserfolges unterlaufene Aktenwidrigkeit hin; denn das ärztliche Attest Dris.B***** vom 14.September 1992 (S 39), auf das allein das Schöffengericht seine Feststellungen über die vom Angeklagten der Privatbeteiligten zugefügten Verletzungen stützt, schließt eine Hämatomverfärbung, aber auch eine Schwellung ausdrücklich aus. Die in diesem Attest auf Grund der subjektiven Angaben der Zeugin - und durch äußere Verletzungsmerkmale nicht objektivierte - diagnostizierte Schädelprellung aber enthob das Gericht nicht seiner Verpflichtung, sich auch mit den übrigen dazu vorliegenden und zum Teil im Widerspruch zu den Urteilsannahmen stehenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Erörterung insbesondere der Aussage der Privatbeteiligten selbst (S 68, 71, siehe aber S 75, 157) - was vom Beschwerdeführer zutreffend als Unvollständigkeit gerügt wurde, - aber auch jener der Zeugen A***** (S 96) und Ai***** (S 167) stellten den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund daher ebenfalls her.

Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen läßt und demzufolge auch an einem Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO leidet, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in dem im Spruch angeführten Umfange aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

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