OGH 6Ob1001/94

6Ob1001/94Obergericht03.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob1001/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Elfriede A*****; 2) Andreas K*****; 3) Christian M*****, die erst- und drittklagende Partei vertreten durch Dr.Thomas Prader und Dr.Werner Göritz, Rechtsanwälte in Wien, die zweitklagende Partei vertreten durch Dr.Peter Madl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) I*****; 2) Michael B*****; und 3) Harald S*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Neumayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1993, GZ 12 R 170/92-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Wenn es auch richtig ist, daß für die Rechtswidrigkeit einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist, der davon betroffene Kläger schon deshalb nicht beweispflichtig sein kann, weil es sich bei der im Falle eines Angriffes auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 161 mwN; MR 1993, 57) nur indizierten und daher stets erst aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilenden Rechtswidrigkeit nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage handelt, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, das vom Zweitkläger beanstandete Verhalten der Erstbeklagten sei gerechtfertigt, schon deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, weil das beanstandete Flugblatt im Zuge eines politisch - weltanschaulichen Meinungsstreites auf Hochschulboden verbreitet wurde und demnach ersichtlich das Anliegen verfolgte, die nach Auffassung der Erstbeklagten mit allen Mitteln, auch denen der Gewalt, versuchte Unterdrückung der Propagierung ihrer eigenen Minderheitsmeinungen auf Hochschulboden den angesprochenen Studenten bekanntzumachen, sodaß ihre eigenen Interessen und diejenigen der Mitteilungsempfänger schon im Hinblick auf die verfassungsgesetzliche Meinungsfreiheit (Art 13 StGG 1867; Art 10 MRK) überwiegen, zumal die Rufschädigung hier auf einem nach den Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen zutreffenden Verhaltensvorwurf gegen den Zweitkläger beruht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.