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9ObA299/93•OGH 9ObA299/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried G*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Service- und HandelsgmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 119.285,36 S brutto sA,infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 32 Ra 75/93-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits - und Sozialgerichtes Wien vom 13.November 1992, GZ 16 Cga 1586/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Geschäftsführer der beklagten Partei Adolf T***** von C***** O***** über den gesamten Urlaubswunsch des Klägers informiert (in der zweiten Woche war der Kläger bereit, tageweise "auf Abruf" zu kommen, wenn er dringend benötigt würde), er hatte dem Urlaubsverbrauch aber bis zum 2.April 1991, dem ersten Tag des vom Kläger angestrebten Urlaubs, noch nicht zugestimmt. Auf die Frage des Klägers, was jetzt mit seinem Urlaub sei, antwortete Adolf T*****:
"Sie sind im Urlaub!"
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, konnte der Kläger diese Erklärung als Zustimmung zu seinem Urlaubswunsch werten; daß er dem Urlaubswunsch des Klägers nicht voll Rechnung tragen und ihm statt der gewünschten zwei Wochen nur eine Woche (genauer: vier Arbeitstage) Urlaub geben wollte, hätte der Geschäftsführer der beklagten Partei klar zum Ausdruck bringen müssen (siehe Cerny Urlaubsrecht6 86; RdW 1990, 53). Mangels jeder Einschränkung mußte der Kläger daher die Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei als Annahme seines Anbotes zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung für den Zeitraum vom 2.April bis 14.April 1991 auffassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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