OGH 7Ob1506/94

7Ob1506/94Obergericht02.02.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1506/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alwin E*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Maria R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler u. a., Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Zahlung und Räumung (S 21.662,05 und S 7.200), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Juli 1993 (berichtigt am 21.Dezember 1993), GZ 1 b R 147/93-15(20), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte wäre für die Behauptung, daß an ihrer Stelle die Gesellschaft von der Voreigentümerin stillschweigend als neuer Mieter akzeptiert worden ist, beweispflichtig gewesen. Sie hat die dafür erforderlichen Tatsachen (vgl MGA ABGB33 § 863/81 f), die einen solchen rechtlichen Schluß rechtfertigen könnten, nicht unter Beweis stellen können. Die im Revisionsrekurs letztlich aufgeworfene Frage, inwieweit die vereinbarungswidrige Nichtzahlung des Mietzinses durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft wider Treu und Glauben verstößt, muß der im folgenden Verfahren zu beurteilenden Frage des groben Verschuldens der Beklagten vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt hat diese Frage nicht beurteilt zu werden, weil es nunmehr außer Zweifel steht, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Anspruch auf Mietzinszahlungen der Beklagten hat.

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