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5Ob1091/93(5Ob1092/93)•OGH 5Ob1091/93(5Ob1092/93)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Das Begehren des Erstantragsgegners, ihm Kosten für die Beantwortung des Revisionsrekurses zuzusprechen, wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 521a Abs 2, 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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