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8Ob1028/93•OGH 8Ob1028/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl-Heinz Petrag, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter W*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.September 1993, GZ 5 R 124/93-54 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 1993, GZ 5 R 124/93-58, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Revisionsausführungen nicht von den - im Revisionsverfahren unbekämpfbaren - Feststellungen der Untergerichte ausgehen, daß die Wechselsumme vor der Unterfertigung des Wechsels durch den Beklagten als Akzeptanten eingesetzt wurde und dem damals aktuellen Abrechnungsstand zwischen den Parteien entsprach.
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