OGH 6Ob647/93(6Ob1696/93)

6Ob647/93(6Ob1696/93)Obergericht20.01.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob647/93(6Ob1696/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth, Dr.Wolfgang Wagner und Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Engelbert T*****, vertreten durch Dr.Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.596 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8.Februar 1993, GZ 6 C 1288/92-10, ergangene Berufungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. September 1993, AZ 1 R 216/93 (ON 16), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte als factor die Bezahlung des Werklohnes für Druckereierzeugnisse, die für eine Galerie bestimmt waren, deren Geschäftsbezeichnung den Familiennamen des Beklagten enthält, für die der Beklagte wiederholt mit dem Druckereiunternehmen in Kontakt getreten war und den der Geschäftsführer der Druckereigesellschaft für den Betreiber der Galerie gehalten hatte. Tatsächlich war aber nicht der Beklagte, sondern eine Handelsgesellschaft Betreiber der Galerie, für die der Beklagte ebenso wie ein anderer Angestellter Bestellungserklärungen - ohne ausdrückliche Benennung des Auftraggebers - gegenüber der Druckereigesellschaft abgaben.

Die Klägerin forderte vom Beklagten als dem Auftraggeber einen Betrag von rund 148.500 S samt Zinsen. Dieser Betrag setzte sich aus vier Rechnungsbeträgen zusammen, und zwar aus der Rechnung über die Herstellung eines am 23.Jan.1992 ausgelieferten Kataloges (ca 68.000 S), aus der Rechnung über die Herstellung eines am 25.Februar 1992 ausgelieferten Kataloges (ca 70.000 S) , aus der Rechnung über die Herstellung von 2500 Stück Einladungen (ca 5.000 S) sowie aus der Rechnung über die Herstellung von 1.600 Stück Einladungen (ca. 5.500 S). Die Klägerin hatte ihre Klage beim Bezirksgericht angebracht und auf gerichtliche Aufforderung zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit vorgebracht, die einzelnen Rechnungen stünden in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Auch im Zuge des Rechtsstreites kam keine andere Gemeinsamkeit der einzelnen Werkaufträge zutage, als daß sie im Zuge einer faktisch bestandenen Geschäftsbeziehung (ohne rechtlich formulierte Rahmenbedingungen) zustandegekommen waren. Dies reicht zu einer Zusammenrechnung iS des § 55 Abs 1 Z 1 JN (§ 500 Abs 3 ZPO) nicht hin.

Mangels Zusammenrechenbarkeit der einzelnen Rechnungsbeträge im revisionsrechtlichen Sinn waren vier gesondert zu beurteilende Einzelstreitgegenstände Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteiles. Soweit der einzelne Entscheidungsgegenstand die Revisionsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO nicht übersteigt - also hinsichtlich des Werklohnes für die Herstellung der beiden Einladungen - ist die Revision schon aus diesem Grund unzulässig.

Im übrigen war aber zur Ableitung der angefochtenen Entscheidung keine nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage zu lösen. Das Berufungsgericht hat zu der im anhängigen Rechtsstreit einzig strittigen Frage nach der Bestellereigenschaft des Beklagten die Rechtsprechung zum Offenlegungsgrundsatz einerseits und zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Erklärung, nicht im eigenen Namen zu handeln, im Falle einer zweifelsfrei erkennbaren Beziehung des Geschäftes zum Betrieb eines Unternehmens anderseits beachtet und nach den zugrundezulegenden Tatumständen ohne augenfälligen Wertungsfehler gefolgert, daß die Unternehmensbezogenheit der einzelnen Bestellungen nach deren Inhalt außer Zweifel gestanden wäre, der Werkunternehmer auch mit demjenigen habe abschließen wollen, für den er bisher schon gleichartige - ordnungsgemäß abgewickelte - Werkleistungen erbrachte und nur den Beklagten - ohne daß dieser das veranlaßt hätte - irriger Weise für den Galeriebetreiber gehalten habe.

Es fehlt daher an einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO.

Die Revision war aus diesen Erwägungen teils mangels Erreichens der Revisionsgrenze nach § 502 Abs 2 ZPO, teils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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