OGH 7Ob1669/93

7Ob1669/93Obergericht19.01.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob1669/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Martin W*****, Manuela W***** und Sabine W*****„ infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinrich W*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Oktober 1993, GZ 47 R 454, 556, 557/93-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für Thomas W***** wären die zugesprochenen Beträge in wesentlichen angemessen. Die Einkommensteigerung des Vaters in den Jahren 1991 und 1992 und die altersmäßige Entwicklung der Kinder rechtfertigen eine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge.

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