Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Ob1669/93•OGH 7Ob1669/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Martin W*****, Manuela W***** und Sabine W*****„ infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinrich W*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Oktober 1993, GZ 47 R 454, 556, 557/93-40, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für Thomas W***** wären die zugesprochenen Beträge in wesentlichen angemessen. Die Einkommensteigerung des Vaters in den Jahren 1991 und 1992 und die altersmäßige Entwicklung der Kinder rechtfertigen eine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.