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14Os190/93•OGH 14Os190/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1993, GZ 6 b Vr 2.691/93-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Türke Mehmet T***** wurde (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG und (zu B) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtgifte"
A/ in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit vom September 1991 bis Oktober 1992 insgesamt zumindest 250 Gramm Heroin dem Kurt F***** verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge die im § 12 Abs. 1 SGG genannte bei weitem um das 25-fache überstieg und
B/ in der Zeit von Anfang 1992 bis Februar 1993 wiederholt (Heroin sowie Kokain) erworben und besessen (vgl. US 5).
Ohne die Begründung des Urteiles zu bemängeln, wendet sich der Angeklagte mit der - ersichtlich nur gegen den Punkt A des Schuldspruchs gerichteten - Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) gegen die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen "Z*****"; dies jedoch zu Unrecht:
Verteidigungsrechte wurden durch die relevierte Abweisung schon deshalb nicht verletzt, weil der Beweisantrag gar nicht durchführbar war. Denn abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte nie dezidiert behauptete, daß F***** seinen Suchtgiftbedarf nicht bei ihm, sondern ausschließlich bei "Z*****" gedeckt hätte, blieb die Identität dieses "Z*****" unbekannt; wird er doch im Akt als "(flüchtiger) UT" bezeichnet (S 95), zu dessen Identifizierung nicht einmal der Angeklagte hinreichende Angaben machte (S 97, 191).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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