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4Ob1001/94•OGH 4Ob1001/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH u. Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. November 1993, GZ 1 R 178/93-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die in der Zulassungsbeschwerde relevierte Rechtsfrage wurde in der - mittlerweile in MR 1993, 233 veröffentlichten - Entscheidung 4 Ob 103/93 dahin beantwortet, daß der Wert eines Reklamegegenstandes erheblich geringer sein muß als der Kaufpreis der Hauptware; die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher durch diese Entscheidung gedeckt.
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