Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob93/93•OGH 4Ob93/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** mbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ngesellschaft mbH Co KG, 2. Ngesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. April 1993, GZ 3 R 31/93-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.Jänner 1993, GZ 38 Cg 501/92-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.September 1993, 4 Ob 93/93, wird dahin berichtigt, daß der Kostenausspruch im letzten Absatz wie folgt zu lauten hat:
"Im übrigen hat die klagende Partei die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen; die beklagten Parteien haben die übrigen Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung und die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kostenausspruch, wonach die klagende Partei die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisonsrekurses selbst zu tragen hat, entspricht nicht der Begründung der Kostenentscheidung im berichtigten Beschluß (§ 393 Abs 1 EO). Diese offenbare Unrichtigkeit war daher auf Antrag der Klägerin gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Gleichzeitig war die Kostenentscheidung auch um den fehlenden Ausspruch betreffend die Kosten des Rekursverfahrens zu ergänzen: Die Klägerin hat auch die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Beklagten haben auch die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO; §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.