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2Nd17/93•OGH 2Nd17/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul K***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 965.504 sA (AZl 11 Cg 358/93k des Landesgerichtes für ZRS Wien) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz (Landesstraße 407, km 4,8 bei Ratten, Bezirk Weiz) unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig; nach den Anträgen der beklagten Partei wird voraussichtlich ein Ortsaugenschein an der Unfallsstelle vorzunehmen und werden Sachverständige sowie fünf im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein.
Mit Rücksicht darauf, daß die im Zuge der Einvernahme der unfallsbeteiligten Zeugen und der Sachverständigen möglichen Demonstrationen an Ort und Stelle die gesamte Beweisaufnahme zum Unfallsgeschehen an der Unfallsörtlichkeit erforderlich machen könnte, ist die beantragte Delegierung im Sinn des § 31 JN zweckmäßig und daher - gegen den ungerechtfertigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva; zuletzt 2 Nd 2/93; 2 Nd 13/93) - gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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