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12Os171/93•OGH 12Os171/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 3 d Vr 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.November 1993, AZ 26 Bs 482/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Hermann K***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit der im Spruch näher bezeichneten Entscheidung vom 10.November 1993 hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hermann K***** gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß des Schöffengerichtes vom 18.Oktober 1993 keine Folge gegeben und sowohl dringenden Tatverdacht (in Ansehung der beiden angeklagten Betrugsfakten) als auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. a und b StPO weiterhin als gegeben erachtet.
Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen mußte - ebenso wie die vorangegangenen - ohne Erfolg bleiben, weil die darin (neuerlich) ins Treffen geführten Argumente weder den dringenden Tatverdacht zu entkräften noch die angenommenen Haftgründe aus der Welt zu schaffen vermögen. Der Beschwerde zuwider sind namentlich den Bekundungen der Zeugen S***** und Ingrid H***** in der Hauptverhandlung keine Tatsachen zu entnehmen, die den vom Gerichtshof zweiter Instanz zu Recht bejahten Haftvoraussetzungen entgegenstünden.
Da mithin Hermann K***** durch den bekämpften Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.
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