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9ObA345/93•OGH 9ObA345/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag als sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Erich Kovar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundeskanzleramt), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 468.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 1993, GZ 34 Ra 39/93-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. November 1992, GZ 21 Cga 5001/92-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.322,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger auf Grund seines vorausgegangenen Gesamtverhaltens und der Vorfälle vom September 1989 bis November 1989 im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG 1948 berechtigt gekündigt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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