OGH 10ObS249/93

10ObS249/93Obergericht21.12.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS249/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud N*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1993, GZ 31 Rs 71/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. März 1993, GZ 6 Cgs 27/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg. cit.).

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge von einer anderen Tatsachengrundlage ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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