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5Ob538/93•OGH 5Ob538/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Unterbringungssache des Franz B*****, geboren am 18.November 1906, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters der Sonderabteilung für Innere Medizin-Geriatrie der niederösterreichischen Landesnervenklinik G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 1993, GZ 44 R 574/93-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 18.Juni 1993, GZ Ub 365/93-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit seinem Beschluß vom 18.6.1993 die Unterbringung des Betroffenen für unzulässig.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Patientenanwältin dahin Folge, daß es den erstgerichtlichen Beschluß durch den Ausspruch ergänzte, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben sei. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob das UbG auch für "nicht psychiatrische" Sonderabteilungen innerhalb einer Krankenanstalt für Psychiatrie gelte.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Anstalt am 11.8.1993 zugestellt. Der wahrscheinlich am 25.8.1993 zur Post gegebene Revisionsrekurs (der Poststempel ist schlecht leserlich) war an das Landesgericht für ZRS Wien adressiert, langte dort am 26.8.1993 ein und konnte somit nicht mehr innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG an das für die Entgegennahme von Rechtsmitteln an sich zuständige Erstgericht (SZ 40/1 uva) weitergeleitet werden. Als er am 1.9.1993 beim Erstgericht einlangte, war die Rekursfrist abgelaufen.
Die Tage des Postenlaufes eines rechtzeitig zur Post gegebenen befristeten Schriftsatzes sind nach ständiger Rechtsprechung für die Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem gesetzmäßig zuständigen Gericht zugekommen ist (SZ 52/155 uva).
Da sich der Beschluß des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten - hier des betroffenen Untergebrachten - nicht mehr abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG), war der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.
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