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1Ob1664/93(1Ob1665/93)•OGH 1Ob1664/93(1Ob1665/93)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexander P*****, und Barbara P*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der väterlichen Großmutter Gertrude F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 2.März 1993, GZ 44 R 105/93-127, sowie des Vaters Ing.Gebhard F*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Dezember 1992, GZ 44 R 564/92-100, und vom 28.Juli 1993, GZ 44 R 568, 569/93-168, folgenden
Beschluß
gefaßt:
1. Die außerordentlichen Revisionsrekurse der väterlichen Großmutter und des Vaters werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508 a Abs 2, 510 ZPO).
2. Die als Punktationen bezeichneten Ergänzungen zu den außerordentlichen Revisionsrekursen des Vaters sowie die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten "Zweitschriften" der Rechtsmittel samt deren Ergänzungen werden zurückgewiesen, weil auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (EFSlg 64.495 ua).
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