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1Nd22/93•OGH 1Nd22/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH i.L., vertreten durch den Liquidator Ing.Herbert O***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer auf Zahlung von S 139.000.000,-- gerichteten Amtshaftungsklage den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 9 Abs. 4 AHG wird das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin leitet ihre Ansprüche aus Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg bzw. des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursinstanz ab. An sich wäre gemäß § 9 Abs. 1 AHG das angerufene Gericht zur Entscheidung berufen, es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts nach § 9 Abs. 4 AHG vor.
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