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8Ob1689/93•OGH 8Ob1689/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Martina M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Ernst M*****, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3.November 1993, GZ 47 R 544/93-393, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Ernst M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in § 178b ABGB vorgesehene Anhörung des Kindes ("............. tunlichst persönlich zu hören.........") unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 zukommt (8 Ob 577/90), wenn - wie dies auch der Fall ist - die Prinzipien des Pflegschaftsverfahrens, insbesondere das Grundprinzip des Kindeswohls, gewahrt wurden; die Zuteilung des Rechtes der Obsorge für das Kind stellt ebenfalls eine Ermessensentscheidung dar (ÖAmtsVD 1991, 54; 8 Ob 1591/92; 8 Ob 1511/93), und es ist auch für diese das von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückte Kindeswohl maßgebend.
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