OGH 12Os160/93

12Os160/93Obergericht15.12.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os160/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Mag. Strieder, Dr. Mayerhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Agron K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Agron K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. juli 1993, GZ 6a Vr 2419/93-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 298 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Begründung

G r ü n d e:

Der am 26. Juli 1971 geborene Angeklagte Agron K***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

(A) am 22. Februar 1993 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Seydin C***** und Idri T***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der großen Menge nach § 12 Abs 1 SGG ausmachte, nämlich zumindest 421 Gramm Heroin, durch Verkauf in Verkehr zu setzen getrachtet und

(B) am 31. August 1992 dadurch, daß er im Wachzimmer 1160 Wien, Grubergasse eine inhaltlich unrichtige Diebstahlsanzeige (zutreffend: Anzeige wegen Urkundenunterdrückung) hinsichtlich einer tatsächlich nie ausgestellten Aufenthaltsbewilligung des Bundesasylamtes Traiskirchen erstattete, eine gerichtlich strafbare Handlung vorgetäuscht.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist lediglich in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 298 Abs 1 StGB begründet.

Denn mit Recht wird in der darauf bezogenen Mängelrüge (Z 5) reklamiert, daß das Schöffengericht bei der Begründung der schuldspruchskonstituierenden Feststellung, dem Angeklagten sei keinerlei Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt worden (US 12) mit völligem Stillschweigen überging, daß beim Angeklagten ein Asylantenausweis sichergestellt wurde (ON 34) und daß ihm eine Asylbescheinigung, gültig bis 24. Februar 1993 ausgestellt worden war, die allerdings mit seiner Entlassung aus der Bundesbetreuung am 30. November 1992 ihre Gültigkeit verlor (S 103 und 105).

Da dieser essentielle Begründungsmangel in Gestalt einer Unvollständigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war der betreffende Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum weiter einzugehen.

Im übrigen geht die Beschwerde fehl. Ob die drei Angeklagten einander schon aus ihrer Heimat kannten oder erst später miteinander in Kontakt kamen, ist ersichtlich irrelevant und konnte demnach eine Erörterung der darauf bezughabenden Beweisergebnisse - der zum Faktum A erhobenen Mängelrüge zuwider - sanktionslos unterbleiben. Weshalb der vom Angeklagten Tin der Haft an den Beschwerdeführer gerichtete Brief (S 417 f) geeignet sein soll, die Verantwortung des Angeklagten K, er sei von den Mitangeklagten fälschlich belastet worden, um den wahren Suchtgiftlieferanten (S*****) zu schützen, wird in der Beschwerde nicht dargetan und findet im übrigen auch im Inhalt des betreffenden Schreibens keine Stütze, weil dessen Zielrichtung ersichtlich darin gelegen ist, den Empfänger (K*****) dazu zu bestimmen, den Schreiber (T*****) zu entlasten (S 419).

Das der Beschwerde beigeschlossene, vom Angeklagten C*****stammende, am 21. September 1993, also nach der Verhandlung erster Instanz, verfaßte Schreiben hinwieder kann angesichts des im Nichtigkeitsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes auf sich beruhen.

Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zusammenfassend zu erwiedern, daß die darin bezüglich des Faktums A ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel an der Richtigkeit der den betreffenden Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Suchtgiftfaktum einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil darin lediglich abermals die Nichterörterung des oben erwähnten Schreibens des Angeklagten T*****bemängelt wird und sich ein Eingehen auf die Strafbemessungsrüge (Z 11) angesichts der Kassierung des Strafausspruches erübrigt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz bezieht, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte K*****auf die Behebung des Strafausspruches zu verweisen.

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