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7Ob1044/93•OGH 7Ob1044/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p.Fa Ernst K***** und Co, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 205.825,12 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30.September 1993, GZ 6 R 64/93-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Schäden an bearbeiteten Sachen und Folgeschäden solcher Schäden sind gemäß Art 7 Z 9 Punkt 2 AHVB 1978 von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluß umfaßt bei beweglichen Sachen alle Schäden, selbst wenn der Versicherungsnehmer nur Teile davon zu bearbeiten hatte (VR 1991, 202). Auch die durch Schäden an bearbeiteten Sachen entstandenen Vermögensschäden fallen unter diesen Ausschluß (SZ 58/196; VR 1991, 202).
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