OLG 7Bs353/93

7Bs353/93Oberlandesgericht14.12.1993

Gesamter Gesetzestext

OLG 7Bs353/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Erich Feigl (Berichterstatter) und Dr. Alois Jung, im Beisein des Schriftführers RiAA Mag. Helmut Katzmayr, in der Strafsache gegen F. F. wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs.1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 14. September1993, 16 E Vr 37/93-19, nach der in Anwesenheit des Staatsanwaltes Dr. Friedrich Hintersteininger als Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwaltes, des Vertreters der Privatbeteiligten S. AG, Dr. Johannes Hintermayr, des Angeklagten F. F. und des Verteidigers Dr. Michael Schneditz - Bolfras durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Dezember 1993 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390a Abs.1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.1.1971 geborene, bislang unbescholtene F. F. des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs.1 StGB für schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen a S 110,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt, weil er am 5.9.1992 in B. fahrlässig an einer fremden Sache, nämlich am Bauernhaus x , ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst dadurch verursachte, daß er mit einer Gaskartusche unvorsichtig bzw. unsachgemäß hantierte, sodaß sich das aus der Kartusche entweichende Gas an einer Zündquelle im Raum explosionsartig entzündete und in der Folge das genannte Anwesen bis auf die Grundmauern niederbrannte.

Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes waren der Angeklagte sowie seine Bekannten A., D. und M. am 4.9.1992 nach Bad Hofgastein gereist, um das Wochenende auf dem .gut" zu verbringen, welches der Onkel der A., W., vom Eigentümer A. V. gepachtet hatte. Das Anwesen war, da es nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen war, mit Gaskartuschenlampen beleuchtet.

Am 5.9.1992, gegen 21.15 Uhr, führte der Angeklagte neben dem Holztisch, auf welchem etwa in der Mitte zumindest eine brennende Kerze stand, einen Kartuschenwechsel durch, ohne sich vorher die Bedingungsanleitung (genau) durchgelesen zu haben. Er öffnete den Bajonettverschluß und schraubte die leere Kartusche von der Lampe. Den Lampenoberteil schraubte er nicht ab. Anschließend ließ er die Lampe zwei bis drei Minuten auskühlen. Dabei vergewisserte er sich, daß die Gummidichtung in Ordnung war und die Nadel nicht herausragte. Als er nun die Kartusche in den Unterteil der Gaslampe drücken bzw. schrauben wollte, wurde die Kartusche schon angestochen, bevor er das Bajonett verriegeln konnte, sodaß die Kartusche nach hinten bzw. nach unten entweder herausfiel oder herausgestoßen wurde und sogleich Gas ausströmte. Der Angeklagte konnte die zurückgestoßene Kartusche nicht mehr halten und das ausströmende Gas entzündete sich explosionsartig an der Kerze (einer Zündquelle im Raum). Hiedurch fing die Kleidung des Angeklagten Feuer. Er rannte aus dem Haus und löschte die Flammen der Kleider in einem Wassertrog. Der Angeklagte erlitt dabei Verbrennungen 1. und 2. Grades im Bereich des Gesichtes, am Bauch, an beiden Unterarmen und an den beiden inneren Oberschenkeln (insgesamt eine schwere Verletzung).

M. B. versuchte inzwischen den Brand in der Stube mit einem Trockenfeuerlöscher zu löschen, was vorerst auch zu gelingen schien. Er brachte in der Folge den verletzten Angeklagten mit dem Auto zu einem in der Nähe gelegenen Hotel, um von dort den Notarzt zu verständigen. Die beiden übrigen Begleiterinnen D.H. und A.V. blieben im .gut" zurück, um ihre Sachen einzupacken. Kurze Zeit später, etwa gegen 22.00 Uhr brach in der Rückwand der Stube aus noch vorhandenen Glutnestern erneut Feuer aus. D. H. und A. V. versuchten dieses erfolglos zu löschen, indem sie Wasser mit einem Würfelbecher in die Ritzen der Holzwand schütteten. Sie liefen daher zu einem ca. 20 min weit entfernten Haus und verständigten die Feuerwehr. Beim Eintreffen der Feuerwehr stand das "Kematengut" aber bereits lichterloh in Flammen und brannte bis auf die Grundmauern nieder.

In der Beweiswürdigung folgte das Erstgericht im entscheidungswesentlichen Punkt der Ursache der Brandentstehung und dem Kartuschenwechsel dem Gutachten des Brandsachverständigen Dr. Konrad Lengauer. Der Verantwortung des Angeklagten, die Gaskartusche habe einen technischen Defekt gehabt, schenkte das Landesgericht Wels keinen Glauben.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit, die schwere Verletzung und die wahrheitsgetreue Verantwortung des Angeklagten als mildernd. Einen erschwerenden Umstand erhob es nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, gestützt auf die Ziffern 5 und 9 lit.a) des § 281 Abs.1 StPO, Schuld und Strafe.

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsberufung:

In Ausführung des zuerst genannten Nichtigkeitsgrundes macht der Berufungswerber geltend, daß die Feststellungen des Erstgerichtes auf in sich widersprüchlichen Gutachtensangaben des Brandsachverständigen Dr. K. L. basierten, da dieser im schriftlichen Gutachten (ON 13) ausführte, daß es beim unrichtigen Einsetzen einer Gaskartusche infolge des raschen Gasaustrittes zu einer Abkühlung und Vereisung der Kartusche komme, diese Schlußfolgerung jedoch bei seiner Gutachtenserörterung am 14.9.1993 (ON 18, S. 19 ff) nicht mehr anstellte.

Die Mängelrüge versagt.

Diese Rüge richtet sich nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (EvBl. 1972/36). Entscheidend sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben (EvBl. 1980/57).

Die Frage, ob die Kartusche beim Ausströmen von Gas vereise oder nicht, ist für den gegenständlichen Fall nicht von Entscheidungsrelevanz und bildet insbesondere auch kein Indiz dafür, ob dem Angeklagten ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann oder nicht.

Der weitere Einwand des Berufungswerbers, daß nicht geklärt werden könne, ob sich das ausströmende Gas an einer Kerze oder an einer anderen brennenden Gasleuchte entzündete, betrifft ebenfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Beides ist nach Ansicht des Brandsachverständigen technisch möglich. Die entscheidende Frage, ob aus Verschulden des Angeklagten Gas ausströmte und er in der Nähe einer offenen Flamme hantierte, hat das Urteil formell entsprechend begründet. Für den Sorgfaltsverstoß des Angeklagten wäre es an und für sich gleichgültig, ob sich das ausströmende Gas an einer Kerze oder an einer anderen Zündquelle entflammte. Wesentlich für den Kausalverlauf ist lediglich, daß sich das Gas entzündete, da es sonst zu keinem Erfolgseintritt gekommen wäre. Der Umstand der Entzündung des ausströmenden Gases ist offenbar und wird auch vom Berufungswerber nicht bekämpft. Im vorliegenden Fall ist jedoch - wie dies das Erstgericht feststellt - naheliegend, daß sich das ausströmende Gas an der Kerze, die auf dem Tisch stand, entzündete, da sich im Zuge des Beweisverfahrens keine andere Zündquelle ergab.

Es liegt daher insofern auch keine formelle Mangelhaftigkeit vor. Die übrigen unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Berufungsargumente einer unzureichenden Begründung der Ablehnung der Annahme eines dem Angeklagten nicht erkennbaren Defektes an der Gummidichtung oder am Bajonettenverschluß sowie eines unbegreiflichen Herausgleitens der Kartusche aus der "Glocke" richten sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und sind daher im Rahmen der Behandlung der Schuldberufung inhaltlich zu prüfen, weil kein formeller Begründungsfehler aufgezeigt, sondern lediglich gerügt wird, daß das Erstgericht aus der Verantwortung des Angeklagten und dem Gutachten des Brandsachverständigen andere Schlüsse gezogen hat als der Angeklagte. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z.5 StPO liegt nämlich auch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar wären, ja selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ableiten ließen (SSt 6/61, 19/94).

In der Rechtsrüge, womit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z.9 lit.a) StPO ausgeführt wird, geht der Berufungswerber davon aus, daß ihm das Entstehen des Brandes objektiv nicht zuzurechnen sei.

Dem Erstgericht ist jedoch kein Rechtsfehler unterlaufen.

Den Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs.1 StGB erfüllt, wer eine der im § 169 StGB mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht. Nach § 6 Abs.1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumutbar ist und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Durch das unsachgemäße Wechseln der Gaskartusche hat der Berufungswerber ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt, da ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Berufungswerbers einen Kartuschenwechsel nach der Bedienungsanleitung und nicht im Nahbereich einer brennenden Kerze vorgenommen hätte, um eine Rechtsgutbeeinträchtigung wie die erfolgte hintanzuhalten. Hätte der Angeklagte vorerst den Lampenoberteil entfernt und dann erst die neue Kartusche angesetzt, dann wäre die Kartusche nicht verfrüht angestochen worden und kein Gas ausgetreten. Aber selbst ein unsachgemäßer Gasaustritt allein hätte nicht zu einer Entzündung geführt, wenn die Manipulation nicht in der Nähe einer Kerzenflamme vorgenommen worden wäre. Stellt man überdies auf die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges nach normativen Kriterien ab, so fällt der eingetretene Erfolg in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Täters. Das nachträgliche Hinzutreten einer Fahrlässigkeit eines Dritten ist für den Kausalzusammenhang zwischen Täterverhalten und Erfolg dann ohne Bedeutung, wenn auch das Täterverhalten eine Bedingung für den Erfolg war. Durch eine nicht ungewöhnliche Fahrlässigkeit eines Dritten wird die Zurechnung jedenfalls nicht ausgeschlossen (SSt 47/1; vgl. z. G. Leukauf-Steininger Komm3 § 80 RN 23). Den beiden Mädchen A. V. und D. H. kann bei der nachträglichen Brandbekämpfung bzw. "Brandwache" lediglich vorgeworfen werden, daß sie relativ ungeeignete Mittel zur Brandbekämpfung einsetzten. Dies ist wohl auf ihre Unerfahrenheit und auf ihr junges Alter zurückzuführen. Sie dürften die Gefahr eines Glimmbrandes unterschätzt haben und, nachdem der Brand ausgebrochen war, aus Erregung im Löschen des Brandes überfordert gewesen sein. Jedenfalls liegt in der Verhaltensweise der beiden Mädchen in der für sie gegebenen Extremsituation keine ungewöhnliche, keine grobe Fahrlässigkeit, weshalb dem Berufungswerber, der selbst nicht sogleich auf die Herbeiholung der Feuerwehr gedrängt hatte, als er abtransportiert wurde, der eingetretene Erfolg zuzurechnen ist.

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus ausführt, daß zum Zeitpunkt des Abtransportes von der Unfallstelle der Brand "zweifelsohne" gelöscht gewesen sei, so geht er diesbezüglich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, daß der Brand "gelöscht schien". Wie sich herausstellte, waren noch Glutnester vorhanden, die letztlich zum Wiederaufflammen des Brandes führten. Insofern wirkte das vom Angeklagten sorgfaltswidrig geschaffene Risiko weiter, weshalb es für die objektive Zurechnung des Erfolges unentscheidend ist, daß der Angeklagte durch seinen Abtransport ins Krankenhaus gehindert war, rettend einzugreifen.

Von einem atypischen Kausalverlauf kann keine Rede sein, auch wenn zum Zeitpunkt des Abtransportes des Angeklagten keine offenen Flammen gegeben waren. Gerät ein altes, zum Großeil aus Holz bestehendes Gebäude in Brand, so besteht nach dem Löschen der Flammen erfahrungsgemäß die Gefahr von Glutnestern, die wieder aufflammen können. Tatsächlich war dem Berufungswerber zum Zeitpunkt des Abtransportes ins Krankenhaus die Gefahr eines neuerlichen Aufflammens des Brandes bewußt, weil er die beiden Mädchen D. H. und A. V. als "Brandwachen" zurückließ.

Es mag zutreffen, daß dem Berufungswerber nicht zugemutet werden konnte, schwerverletzt in dem Brandobjekt darüber zu wachen, ob noch allfällige Glutnester vorhanden sind. Dies ist jedoch kein berechtigter Entschuldigungseinwand. Die Frage der Zumutbarkeit ist nämlich im Zeitpunkt der Setzung der Tathandlung zu prüfen. In der gegenständlichen Fallkonstellation wäre das der Zeitpunkt des Kartuschenwechsels gewesen. Der Berufungswerber wäre daher nur dann entschuldigt gewesen, wenn ihm der Kartuschenwechsel nicht auf andere Weise zumutbar gewesen wäre. Ob in einem späteren Zeitpunkt die Erfolgsabwehr zumutbar war oder nicht, ist im Hinblick auf das geschaffene sozialinadäquate Risiko rechtlich irrelevant.

Zur Schuldberufung:

In der Schuldberufung geht der Berufungswerber darauf ein, daß die Unfallsursache nicht zweifelsfrei geklärt sei, denn es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß ein defekter Bajonettverschluß bzw. eine beschädigte Gummidichtung zum Gasaustritt geführt hätten.

Der Berufungswerber übergeht dabei die vorliegenden Beweisergebnisse. So führt er selbst aus, daß er die Gummidichtung überprüft habe. Es besteht somit in dieser Frage kein Raum für etwaige Spekulationen. Gleich verhält es sich auch mit der Frage der Funktionstüchtigkeit des Bajonettverschlusses. Der Brandsachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner Gutachtenserörterung eindeutig darauf hingewiesen, daß die Ursache für den Brand der unsachgemäße Wechsel der Gaskartusche gewesen ist. Daß es natürlich Fälle gibt, in denen - abstrakt betrachtet - der Gasaustritt auf einen undichten oder defekten Bajonettverschluß zurückzuführen ist, ist für den gegenständlichen Fall unbeachtlich. Vielmehr ist von den konkreten Gegebenheiten auszugehen, die - wie dies der Sachverständige ausführte - lediglich den Schluß zulassen, daß die Kartusche dadurch unsachgemäß gewechselt wurde, daß das Lampenoberteil nicht entfernt wurde. Auf theoretische Untersuchungsergebnisse ist im konkreten Fall nicht einzugehen. So ist auch der Umstand, daß bei dem theoretischen Versuch die Kartusche nicht allein aus der Halterung herausgeglitten ist, sondern es einer leichten Manipulation bedurfte, gegenständlich unerheblich. Der Berufungswerber hat selbst ausgeführt, daß er die Kartusche in der Halterung nicht mehr halten konnte. Dies ist aber auf die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung zurückzuführen; der Ausbruch der Feuersbrunst aber auf das fehlerhafte Hantieren mit der Gaskartusche im Nahbereich einer Kerzenflamme.

Der Schuldberufung kommt sohin ebenfalls kein Erfolg zu.

Zur Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe:

Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe vollständig erhoben und zutreffend gewichtet.

Der Berufungswerber erachtet sowohl die Zahl der Tagessätze als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes als überhöht. Nach dem Strafsatz des § 170 Abs.1 StGB ist bei Deliktserfüllung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB sprach das Erstgericht zu Recht eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen aus. Das Ausmaß der Tagessätze ist unter Berücksichtigung der Milderungsgründe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Der vom Angeklagten geltend gemachte Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung - in Form der Deckung des Schadens durch die Brandversicherung des Eigentümers - schlägt jedoch nicht durch, weil Versicherungsleistungen an den Geschädigten aufgrund eines von diesem abgeschlossenen Versicherungsvertrages als Milderungsgrund nach ständiger Judikatur (Leukauf-Steininger aaO § 34 Z.14 RN 24) nicht zählen.

Auch der Tagessatz wurde vom Erstgericht richtig ausgemittelt. Dieser entspricht angesichts des Einkommens von S 17.640,-- brutto und fehlenden Sorgepflichten einerseits der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und andererseits den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Strafberufung erweist sich sohin gleichfalls als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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