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2Ob29/93•OGH 2Ob29/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aversicherungsanstalt, Landesstelle L vertreten durch Dr.Harry Zamponi, Dr.Josef Weixelbaum, Dr.Helmut Trenkwalder und Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Linzer E*****-, F*****- und V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Horst und Gertraud S*****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 315.405,50 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1993, GZ 6 R 215/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.Mai 1992, GZ 4 Cg 241/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.658,20 (darin enthalten S 2.609,70 Umsatzsteuer) sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit S 17.224,02 (darin enthalten S 2.870,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Am 17..1988 geriet der bei der klagenden Partei unfallversicherte Arbeiter Franz E in R***** in den Stromkreis der dort von der beklagten Partei betriebenen Hochspannungsleitung und erlitt dadurch schwere Verletzungen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles wurden auf der Liegenschaft durch die Fa. H*****, St., bei der der Arbeiter beschäftigt war, Betonierungsarbeiten durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten lieferte Franz E den Beton mit einem Mischwagen zur Baustelle. Nach Beendigung des Liefervorganges kam es nach der Fahrzeugreinigung beim Zusammenklappen des Förderbandes zu einer Berührung des senkrecht nach oben gerichteten Förderbandes mit der Starkstromleitung. Franz E***** stand am Heck des LKW und bediente den Hebel des Förderbandes.
Die klagende Partei begehrt unter Einräumung eines Mitverschuldens ihres Versicherten von 50 % den Ersatz der Hälfte der an ihn erbrachten Leistungen und stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen und außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch nachstehende wesentliche Feststellungen getroffen.
Zum Unfallszeitpunkt war die die Ortsstraße in A***** querende Hochspannungsleitung etwa 7,5 m vom Straßenniveau entfernt. Die Sicht war weder durch natürliche oder künstliche Sichtbehinderungen eingeschränkt. Franz E***** benützte einen Betonmischwagen mit einem 10 m langen Förderband. Gleich zu Beginn der Arbeiten wurde Franz E***** ausdrücklich auf das Vorhandensein der im Bereich der Betonierungsarbeiten führenden Hochspannungsleitung aufmerksam gemacht, was er zustimmend zur Kenntnis nahm. Nach Ende der Arbeiten wurde ihm von den Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Arbeiten vorzunehmen waren, das Waschen des LKW gestattet. Gleichzeitig wurde er angewiesen, mit dem Fahrzeug etwas weiter wegzufahren, weil der Boden naß sei und auch die Hochspannungsleitung direkt über dem Eingangstor, in dessen Nähe die Arbeiten durchzuführen waren, verlaufe. Franz E***** stellte sein Fahrzeug lediglich in der Weise um, daß es nunmehr fahrbahnparallel, aber mit dem Heck auf gleicher Höhe wie vorher zu stehen kam. Nach Ende der Reinigungsarbeiten geriet das Förderban mit der Starkstromleitung in Berührung, wodurch Franz E***** schwere Verbrennungen erlitt.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die beklagte Partei grundsätzlich als Inhaberin der Starkstromleitung schadenersatzpflichtig sei. Diese Ersatzpflicht sei unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Diese liege allerdings hier nicht vor, weil das gegenständliche Unfallereignis nicht so außergewöhnlich sei, daß damit überhaupt nicht gerechnet werden müsse. Gemäß § 1 a RHPfLG gelte § 1304 ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt habe. Es habe eine Abwägung der von der Starkstromleitung ausgehenden Betriebsgefahr und der Höhe des Mitverschuldens stattzufinden. Die von der Starkstromleitung ausgehende Betriebsgefahr sei dadurch gemindert, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe überschritten worden sei. Hingegen sei Franz E***** zweimal ausdrücklich auf die von der Starkstromleitung ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht worden und habe trotz ausdrücklichen Ersuchens sein Fahrzeug nicht aus dem Gefahrenbereich gebracht, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Reinigungsarbeiten an einer anderen Stelle durchzuführen. Sein Verhalten sei daher als äußerst sorglos anzusehen, und stehe derart im Vordergrund, daß für eine Gefährdungshaftung der beklagten Partei kein Platz bleibe.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes.
Die beklagte Partei könne sich zwar auf den Haftungsausschluß durch höhere Gewalt nicht berufen; der Haftungsausschluß könne aber darauf beruhen, daß sich der Geschädigte bewußt selbst gefährde und daher nach dem Sinne und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdungshaftung ausscheide. Bei starkem Überwiegen der Mitverantwortung des Geschädigten könne dies auch zu dessen alleiniger Schadenstragung führen. Im konkreten Fall sei das Verhalten des Verletzten wenn schon nicht bewußt selbstgefährdend, so jedenfalls grob fahrlässig, weil er die Warnungen vor der Hochspannungsleitung geradezu mißachtete.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil vom Obersten Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen worden sei, ob Alleinverschulden bzw stark überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Gefährdungshaftung nach § 1 a Abs 1 RHPflG zur Gänze zurückdrängen könne.
Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil mit Revision mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei beantragten der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist trotz des (nicht bindenden) Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht zulässig (§ 508 a ZPO).
Nach der Bestimmung des § 1 a RHPFlG ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkung der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen ist. Nach Abs 3 leg cit ist die Ersatzpflicht nach Abs 1 ausgeschlossen, ...3 wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. Nach Abs 4 gilt § 1304 ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, der Zweck der den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verursachungs- und Gefährdungshaftung liege im Schutz der Allgemeinheit vor den mit den Wirkungen der Elektrizität verbundenen Gefahren (EvBl 1984/156 = ZVR 1985/132), sodaß ein Haftungsausschluß nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen angenommen werden könne, etwa dann, wenn sich der Geschädigte durch außergewöhnliche Handlungen bewußt selbst gefährde und daher nach Sinn und Zweck der Haftungsnormen eine Gefährdunghaftung ausscheide (Handeln auf eigene Gefahr, Koziol, Haftpflichtrecht II2, 421) und ausdrücklich festgehalten, daß bei Alleinverschulden des Verletzten der Haftungsgrund des § 1 RHPflG versagt (JBl 1958, 178; vgl Koziol, Haftpflichtrecht I2, 241; vgl 2 Ob 27/93). Welche Gewichtung dem Verhalten des Verletzten aber im Einzelfall zukommt, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Der Oberste Gerichtshof soll nämlich, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensabwägung und der Schwere eines Verschuldens zu treffen haben (ZVR 1986/11). Der festgestellte konkrete Sachverhalt reicht aber in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Das Berufungsgericht ist jedenfalls in seiner Entscheidung den von der Lehre und der zitierten Judikatur entwickelten Grundsätzen gefolgt. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt kann auch nicht gesagt werden, daß die Verschuldensabwägung nicht zuträfe.
Die Revision war daher zurückzuweisen.Die beklagte Partei und die Nebenintervenienten der beklagten Partei haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Ersatz der berechtigten Kosten. Für den Vertreter der Nebenintervenienten kommt lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % in Betracht.
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