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6Ob1673/93•OGH 6Ob1673/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Franz H*****,***** vertreten durch Dr. Hermannfried Eiselsberg, Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Franz Alois H*****, und 2.) Helga H*****, ***** beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 350.000 S sA und Feststellung (Streitwert S 20.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. September 1993, GZ 6 R 45/93-60, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich relevierte Rechtsfrage der Verjährung des erhobenen Feststellungsbegehrens ist nicht entscheidend, weil die Beklagten im Verfahren erster Instanz bezüglich des Feststellungsbegehrens einen Verfahrenseinwand nicht erhoben haben.
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