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6Ob624/93•OGH 6Ob624/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag.Eva B*****, vertreten durch Dr.Christoph Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anmerkung des über Klage der Antragstellerin gegen die beklagten Parteien 1. Gertrude K*****,
2. Mag.Susanne H*****, und 3. Forstgut K***** KEG, ***** alle vertreten durch Dr.Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit eines Vertrages, Unterlassung und grundbücherliche Einverleibungen beim Landesgericht St.Pölten zu AZ 2 Cg 392/92 anhängigen Rechtsstreites in den Grundbuchseinlagen EZ 8, 91, 94 und 131 des Grundbuches 22124 P*****, infolge Revisionsrekurses der Forstgut K***** KEG und der mitbeklagten Parteien gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.August 1993, AZ 16 R 19/93 (= 2 Cg 392/92-10 des Landesgerichtes St.Pölten) den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs der Forstgut K***** KEG wird stattgegeben und der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes in Ansehung dieser Rekurswerberin ersatzlos aufgehoben.
Die Revisionsrekurse der Gertrude K***** und der Mag.Susanne H***** werden zurückgewiesen.
Aus Anlaß des Revisionsrekurses der Forstgut K***** KEG wird dem Rekursgericht aufgetragen, seine Entscheidung vom 15.April 1993 (ON 6) durch einen Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen.
Begründung:
Der Vater der Klägerin war Eigentümer eines Forstgutes. Er hatte 1957 seine Ehefrau mit der weiteren Anordnung testamentarisch zur Vorerbin eingesetzt, daß seine Kinder Nacherben sein sollten; ihnen sollte der Pflichtteil ausgezahlt werden. Im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem 1975 verstorbenen Forstguteigentümer trafen dessen Witwe und dessen drei Töchter auf der Grundlage der erwähnten letztwilligen Verfügung eine Vereinbarung. Mit dieser stellten die Vertragsteile fest, "daß sie diese Verfügung des Erblassers als Einsetzung eines Substitutionsbandes "ejus quod super erit" betrachten und die Verlassenschaftsabhandlung in diesem Sinne durchführen werden"; dazu hielten die Vertragsteile ausdrücklich fest, die Vereinbarung "im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens als wirtschaftliche Einheit, wie dies vor allem der Wille des Erblassers war", zu schließen. Der Nachlaß nach dem Forstguteigentümer wurde dann auch seiner Witwe eingeantwortet und deren Liegenschaftseigentum mit der Anmerkung der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten der Klägerin und ihrer Schwestern einverleibt.
Die Witwe des seinerzeitigen Forsteigentümers verband sich mit ihrer jüngsten Tochter zur Verwaltung des Forstgutes zu einer eingetragenen Kommanditerwerbsgesellschaft, an der sich die Tochter als Komplementärin und die Mutter mit einer Vermögenseinlage beteiligten.
Hierauf brachte die Witwe des seinerzeitigen Gutseigentümers das Forstgut gegen Aufstockung ihres Kommanditanteiles von 10.000 S auf 9 Mio S in die KEG ein. Dazu wurde - offenkundig aus steuerrechtlichen Erwägungen - ausdrücklich festgehalten, daß die das Forstgut einbringende Gesellschafterin "als einzige Kommanditistin der ... KEG (...) zu 100 % (einhundert Prozent) an der Substanz beteiligt ist".
Die Klägerin erblickt in der Einbringung des Forstgutes in die von ihrer Mutter mit ihrer jüngeren Schwester gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft einen groben Verstoß gegen den Sinn der 1975 zur Regelung der Abhandlung getroffenen Vereinbarung und wertet die Einbringung als einen ausschließlich auf Schädigung der Klägerin und ihrer älteren Schwester in deren Nacherbstellung gerichteten Rechtsmißbrauch.
Sie erhob daher klageweise gegen ihre Mutter und Vorerbin, gegen ihre jüngere Schwester als deren Partnerin in der KEG und gegen diese Gesellschaft ein mehrgliedriges Begehren, und zwar im einzelnen 1. auf Unwirksamerklärung und Aufhebung des KEG-Vertrages, 2. auf Löschung des Eigentumsrechtes der KEG an den Gutsliegenschaften, hilfsweise auf "Bewirkung" der (Rück-)Übertragung der Gutsliegenschaften an die Vorerbin und grundbücherliche (Wieder)Einverleibung deren Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften, 3. auf Unterlassung von Veräußerungsgeschäften und sonstigen sich auf das Substitutionsgut, insbesondere die Gutsliegenschaften, beziehenden Handlungen ohne Zustimmung der Klägerin und auf "Eintragung" eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes - hilfsweise nur eines Veräußerungsverbotes - in Ansehung der Gutsliegenschaften, sobald an ihnen das Eigentumsrecht der Vorerbin wieder einverleibt sein werde; 5. hilfsweise (mangels Stattgebung aller oder auch nur einzelner zu Punkt 1. bis 4. gestellter Begehren?) die Feststellung einer Schadenersatzhaftung aller Beklagten.
Mit dieser Klage verband die Klägerin den Antrag, die Klage in den Gutsliegenschaften anzumerken.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies den Antrag auf Klagsanmerkung ab, weil die Klägerin weder die Verletzung eines ihr zustehenden bücherlichen Rechtes noch einen Anspruch auf Ausfolgung der Liegenschaften im Sinne des § 823 ABGB geltend mache.
Das Rekursgericht ordnete in Abänderung dieses Beschlusses die beantragten Klagsanmerkungen in den verschiedenen Gutsliegenschaften an. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege. Ein Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 AußStrG unterblieb.
Über die Zustellung einer Ausfertigung dieser Rekursentscheidung an den Prozeßbevollmächtigten aller drei Beklagten ist den auf dem Rückschein angebrachten Stempelabdrücken zu entnehmen, daß die Sendung vom Aufgabepostamt am 21.Mai 1993 (einem Freitag) um 19 Uhr in postalische Behandlung genommen wurde, sich am 22.Mai 1992 (einem Samstag) bei dem in einem anderen Bundesland befindlichen Zustellpostamt befunden hat und am 24.Mai 1993 (einem Montag) um 13 Uhr bereits zugestellt war; die auf diesem Rückschein von einer Angestellten des Beklagtenvertreters unter Verwendung einer Kanzlei- und Datumsstampiglie angebrachte Übernahmebestätigung ist mit "1993-05-21" datiert.
Alle drei Beklagten erhoben gegen die abändernde Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Voraussetzungen für die grundbücherliche Anmerkung einer von einem Vorerben angebrachten Klage Revisionsrekurs mit einem auf Wiederherstellung der die Streitanmerkung abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Abänderungsantrag.
Dieser Schriftsatz langte am 22.Juni 1993 beim Prozeßgericht erster Instanz ein.
Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs als verspätet zurück. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Die Beklagten fechten den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß wegen aktenwidriger Annahme des Zustelltages und einer darauf zu Unrecht gegründeten Annahme der verspäteten Rechtsmittelerhebung mit einem auf ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Abänderungsantrag an.
Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung des offensichtlich irrig datierten Rückscheines über die Zustellung seiner Rekursentscheidung davon ausgegangen, daß die unter Bedachtnahme auf § 81 GBG endende 30tägige Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG mit 21.Juni 1993, einem Montag, abgelaufen wäre und der zwar an diesem Tag zur Postaufgabe gebrachte, aber erst am folgenden Tag beim Gericht erster Instanz eingelangte Revisionsrekurs verspätet sei.
Das vom Rekursgericht zugrundegelegte Zustelldatum ist nach den postamtlichen Abstempelungen augenfällig unrichtig, weil es auszuschließen ist, daß eine am Freitag Abend in einer Landeshauptstadt in postalische Behandlung genommene Postsendung noch am selben Tag in einer in einem anderen Bundesland gelegenen Rechtsanwaltskanzlei zu Handen einer Kanzleikraft ausgefolgt wird. Entgegen der offensichtlich irrigen Datierung auf dem Rückschein ist durch die erwähnten postamtlichen Orts- und Tagesstempel bescheinigt, daß die Zustellung der die Streitanmerkung in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bewilligenden Rekursentscheidung an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht schon am 21.Mai 1993, sondern erst am 24.Mai 1993 erfolgte.
Danach endete aber die Rechtsmittelfrist entgegen der rekursgerichtlichen Annahme nicht schon mit Montag, dem 21.Juni 1993, sondern erst mit Ablauf des folgenden Tages. An diesem Tag langte der tags zuvor zur Postaufgabe gebrachte Revisionsrekurs auch nach dem Eingangsvermerk des Prozeßgerichtes erster Instanz bei diesem ein.
Der vom Rekursgericht angenommene Zurückweisungsgrund der Rechtsmittelverspätung liegt nicht vor.
Der gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist wegen der offensichtlich irrigen Annahme eines unrichtigen Zustelldatums nicht mangels einer Rechtsmittelvoraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
In Ansehung der ersten und der zweiten beklagten Partei wäre er aber mangels Rechtsmittelbefugnis zurückzuweisen gewesen, weil sich durch die Streitanmerkung nur derjenige als beschwert erachten kann, auf dessen bücherlich einverleibtes (oder vorgemerktes) Recht sich der anzumerkende Streit bezieht. Der ersten und der zweiten beklagten Partei mangelt es im grundbücherlichen Verfahren über die Streitanmerkung an der Parteistellung. Ihre Revisionsrekurse gegen die die Streitanmerkung bewilligende Rekursentscheidung wären deshalb zurückzuweisen. Aus diesem Grund fehlt aber auch diesen beiden Rechtsmittelwerbern jedes anzuerkennende Rechtsmittelinteresse an der Behebung der ihren Revisionsrekurs (nur mit der unzutreffenden Begründung der Verspätung) zurückweisenden rekursgerichtlichen Entscheidung.
Dem von der dritten beklagten Partei gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rechtsmittel aber war stattzugeben und der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.
Aus Anlaß des als rechtzeitig zu erkennenden Revisionsrekurses der dritten beklagten Partei war aber dem Rekursgericht aufzutragen, seine abändernde Entscheidung durch den funktionell nur ihm zustehenden, für die Beurteilung der Revisionsrekurszulässigkeit aber unerläßlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen.
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