OGH 9ObA274/93

9ObA274/93Obergericht02.12.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA274/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz N*****, ÖBB-Bediensteter, ***** vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Marktgemeinde Althofen, Treibach-Althofen, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 300.000 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 1993, GZ 7 Ra 21/93-8, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.12.1992, GZ 35 Cga 246/92-4, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat die hier allein entscheidende Frage, ob für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zulässig ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs ist ergänzend entgegenzuhalten, daß es für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein auf die Natur des erhobenen Anspruchs ankommt. Da sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf das im § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse", sohin auf eine besondere Form der vertraglichen Haftung stützt, ist schon aus diesem Grunde der Rechtsweg zulässig. Ob dieser Anspruch auch begründet ist oder etwa im Verwaltungsweg durchzusetzen wäre, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung (vgl 9 ObA 5/88 mwN), so daß die diesbezüglichen zusätzlichen Ausführungen des Rekursgerichtes dahingestellt bleiben können.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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