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8Ob1688/93•OGH 8Ob1688/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Unterbringungssache des ***** Gerhard Fellner infolge außerordentlichen Rekurses des Primarius Dr.Tanay I*****, Abteilungsvorstand der ***** Landesnervenklinik *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1993, GZ R 661/93-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Primarius Dr.Tanay I***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Beurteilung, der Abteilungsleiter sei dann, wenn die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärt, dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Kranke entlassen wurde, nicht mehr beschwert und daher nicht rekurslegitimiert, der Rechtsprechung zu §§ 20 ff UbG entspricht; der Behandlung angeblicher Verfahrensfehler käme nur noch abstrakte Bedeutung zu.
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