OGH 4Ob1579/93

4Ob1579/93Obergericht30.11.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob1579/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Beatrice M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Michael B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.September 1993, GZ 44 R 637/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob der Unterhaltsschuldner nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auf ein fiktives höheres Einkommen angespannt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 65.189, 65.191; 8 Ob 1615/93) im Einzelfall davon ab, ob er bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Beurteilung dieser, immer nur auf den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles beruhenden Voraussetzungen begründet keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 552/93). Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht ist nicht ersichtlich.

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