OGH 6Ob1662/93

6Ob1662/93Obergericht25.11.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob1662/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rupert R*****, Landwirt, und 2. Erika R*****, beide vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Werner W*****, und 2. Gerlinde W*****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entfernung von Gegenständen, aus Anlaß der von den beklagten Parteien erhobenen außerordentlichen Revision gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.November 1992, GZ 2 C 1246/91-21 ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Mai 1993, AZ 21 R 63/93 (ON 26), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 24.Mai 1993 im Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dadurch zu verbessern, daß die Bewertung getrennt in Ansehung des gegen den ersten Beklagten einerseits und des gegen die zweite Beklagte andererseits erhobenen Begehrens vorgenommen wird.

Begründung

Begründung:

Die Kläger begehren als Dienstbarkeitsberechtigte von den beiden Beklagten, daß diese jeweils auf deren Grund in die Erde gerammte Eisenschienen und Steine entfernen, weil diese die Ausübung des Wegerechtes behinderten. Das Berufungsgericht hat dem Begehren auf Beiseitigung der Eisenbahnschienen sowohl in Ansehung des ersten Beklagten als auch in Ansehung der zweiten Beklagten stattgegebenen und im übrigen die klagsabweisliche Entscheidung des Prozeßgerichtes erster Instanz bestätigt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters traf das Berufungsgericht einen Ausspruch über das Nichtvorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO. Beide Beklagte erheben eine außerordentliche Revision.

Die beiden Beklagten bilden als Alleineigentümer von Gründen, die an die Wegetrasse anrainen, hinsichtlich der Begehren auf Entfernung der jeweils auf ihrem Grund errichteten Behinderungen keine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO. Die Ansprüche der Kläger gegen die beiden Beklagten sind daher gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen; das ist auch für den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch beachtlich (§ 500 Abs 3 ZPO).

Der erwähnte Berwertungsausspruch steht funktionell ausschließlich dem Berufungsgericht zu. Er ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit iS des § 502 Abs 2 ZPO unerläßlich.

Das Berufungsgericht wird daher eine gesonderte Bewertung in Ansehung der zwar zulässigerweise in einer Klagsschrift gehäuften Begehren, aber revisionsrechtlich zu selbständigen führenden Aussprüchen führenden Entscheidungsgegenständen vorzunehmen haben.

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