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9ObA1030/93•OGH 9ObA1030/93
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Günther Millner, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.September 1993, GZ 8 Ra 38/93-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung eines Vergleiches auf Grund seiner Vorgeschichte hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (7 Ob 1513/84; vgl auch 5 Ob 570/85; 4 Ob 333/85; 7 Ob 566/91 und 5 Ob 1510/93). Von den in DRdA 1993/28 dargelegten Grundsätzen wurde nicht abgewichen, da danach nur nicht Gegenstand des Rechtsstreites bildende künftige Ansprüche nicht von der Bereinigungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches erfaßt sind.
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