OGH 10ObS235/93

10ObS235/93Obergericht23.11.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS235/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad K*****, vertreten durch Dr.Hansjoachim Scheibner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1993, GZ 33 Rs 63/93-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Dezember 1992, GZ 5 Cgs 136/91-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter dem "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO)" benannten Revisionsgrund führt der Kläger zunächst aus, daß das Berufungsgericht ein orthopädisches Gutachten zu Unrecht nicht für notwendig erachtet habe. Damit macht er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) geltend, die jedoch nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen nämlich die neuerliche Rüge eines schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens dar, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993 10 Ob S 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993], 15 f) auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig ist.

Bei dem festgestellten Sachverhalt wurde die Frage einer Invalidität des Klägers von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt und verneint (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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