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8Ob1677/93•OGH 8Ob1677/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** I*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei, C***** I*****, vertreten durch Dr.Eva-Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 11.August 1993, GZ 43 R 3034/93-19, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die aufgrund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts, den der Gegner der gefährdeten Partei unzulässigerweise zu bekämpften versucht, vom Rekursgerichte gezogene Schlußfolgerungen, die gefährdete Partei wäre bei Rückkehr in die von ihrem Mann bewohnte Ehewohnung in ihrer körperlichen Integrität gefährdet und unerträglichen Agressionen ausgesetzt, gerechtfertigt ist und die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt sind (5 Ob 634/81; 8 Ob 561, 562/82; 3 Ob 561/83 ua; zuletzt 7 Ob 554/93).
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