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1Ob1660/93•OGH 1Ob1660/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr.Herbert Jürgens, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Manfred P*****, und 2) Karin P*****, beide *****, vertreten durch Dr.Heinz Leitinger und Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Unterlassung (Streitwert S 75.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19.August 1993, GZ 1 R 134/93-47, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die §§ 33 und 45 des Gesetzes vom 26.5.1909, wirksam für das Herzogtum Steiermark, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, sind inhaltsgleich den §§ 33 und 45 des Gesetzes vom 25.2.1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr.16. Die Frage des Wegfalls einer Grunddienstbarkeit wurde in einem gleichgelagerten Fall schon zu 3 Ob 588/87 behandelt.
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