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6Ob585/93(6Ob1620/93)•OGH 6Ob585/93(6Ob1620/93)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Gernot S*****, wegen S 231.062,92 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei und außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.April 1993, GZ 4 R 154/92-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7.April 1992, GZ 4 Cg 7/91-56, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin enthalten S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Schriftsatz des Liquidators der klagenden Partei vom 2.8.1993 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten als Masseverwalter im inzwischen aufgehobenen Konkurs über das Vermögen der K***** GesmbH schuldig der Klägerin, aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von S 105.899,10 samt Anhang zu zahlen, welcher bei Einhaltung gehöriger Sorgfalt (§§ 1299 ABGB, 81 KO) in die Konkursmasse gefallen wäre. Das Mehrbegehren der klagenden Partei, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 125.163,82 samt Anhang zu bezahlen, wies es hingegen ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision hinsichtlich der zugesprochenen Forderung von S 105.899,10 zulässig sei, weil zwar zur Haftung des Masseverwalters bereits eine reichhaltige oberstgerichtliche Judikatur existiere, es sich bei der weiteren Konkretisierung der Sorgfaltspflichten des Masseverwalters aber um die Abklärung erheblicher Rechtsfragen handle. Hinsichtlich der abgewiesenen Forderung von S 98.000,- (die mit der zweiten geltend gemachten Forderung in keinem Zusammenhang steht) erachtete es die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auch hinsichtlich der zuerkannten Forderung nicht vor. Über die anzuwendenden Grundsätze und den Maßstab der Sorgfaltspflicht eines Masseverwalters und Rechtsanwaltes besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall - hier Einsicht in einen Prozeßakt, in welchem die Gemeinschuldnerin beklagte Partei war und die aus dem Akteninhalt abzuleitende Beurteilung, daß die Klagsforderung wegen mehrfacher nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens verjährt war -, die das Berufungsgericht richtig und ohne Rechtsirrtum vorgenommen und ausführlich und zutreffend begründet hat, kommt keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. Ihm waren gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen wurde, aufzuerlegen.
Daß die Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der außerordentlichen Revision der klagenden Partei nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Erstattung von weiteren "Bemerkungen" der Partei selbst zu einem Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der Schriftsatz des Liquidators vom 2.8.1993 samt Beilagen war daher zurückzuweisen.
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