OGH 11Os157/93

11Os157/93Obergericht09.11.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os157/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Franz Z***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Juli 1993, GZ 3 a Vr 4928/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Dezember 1948 geborene Herbert Z***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II), des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs 1 (202 Abs 1) StGB (III) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (IV) schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Wien

I. am 20. Dezember 1992 Margherita Z*****durch Abgabe zweier knapp neben ihrem Kopf vorbeigezielter Schüsse aus einem Gewehr mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

II. Margherita Z***** wiederholt durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar

1. am 20. Dezember 1992 durch die Äußerung, wenn sie wegen des zu Punkt I. angeführten Vorfalls zur Polizei gehe, werde er oder ein von ihm bestelltes bulgarisches Killerkommando sie "umbringen", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung;

2. am 22. März 1993 durch Ansetzen einer Pistole an ihren Rücken und durch die gleichzeitige Äußerung, wenn sie sich nicht aus der Wohnung "schleiche", passiere ein Unglück, zum Verlassen der ehelichen Wohnung;

III. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im November oder Dezember 1992 sich zumindest fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand Margherita Z***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ein Gewehr auf sie richtete und den mit einem Tuch umwickelten Gewehrlauf gegen ihre Scheide drückte, sohin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen (§ 202 Abs 1 StGB) zugerechnet würde;

IV. von 1991 bis zum 14. April 1993 zumindest fahrlässig verbotene Waffen, nämlich vier Springmesser und einen Schalldämpfer, sowie eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Revolver Double Action, unbefugt besessen.

Gegen die Schuldsprüche I. bis III. richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Wenn zunächst in der Mängelrüge (Z 5) - wenngleich in der Beschwerdeschrift mit den Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründen vermengt - Undeutlichkeit und (oder) Widersprüchlichkeit der Urteilsfeststellung behauptet wird, wonach der Angeklagte "einen Fetzen um den Gewehrlauf wickelte und den Gewehrlauf gegen die Scheide seiner Gattin stieß, wobei er sie damit dort (nicht nur oberflächlich) berührte, aber nicht eindrang, wird ein Begründungsmangel im Range einer Urteilsnichtigkeit nicht aufgezeigt. Es steht nämlich außer Zweifel, daß das Erstgericht mit dieser Feststellung lediglich ausdrücken wollte, daß es zu keiner unbedeutenden Berührung zwischen dem Gewehrlauf und dem Genitalbereich des Opfers kam. "Nicht nur oberflächlich" steht demgemäß im Gesamtzusammenhang nicht im gedanklich unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei mit dem mit einem Tuch umwickelten Gewehrlauf nicht in die Scheide seiner Gattin eingedrungen. Worin die Undeutlichkeit dieser Feststellungen gelegen sein soll, vermag die Beschwerde im übrigen nicht darzutun.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Tatrichter hätten mehrfach die Aussage der Zeugin Z***** nicht berücksichtigt, die Urteilsbegründung leide daher an einer Unvollständigkeit, trifft ebenfalls nicht zu. Das angefochtene Urteil setzt sich nämlich mit der Aussage der Zeugin ausführlich auseinander und begründet insbesondere seine Feststellung, wonach sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Faktum I. und II/1 lediglich in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand befunden habe, ausdrücklich auch unter Hinweis auf die Aussage dieser Zeugin (US 14) sowie mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, der sich im Zusammenhang mit Faktum I nicht mit einer Erinnerungslücke verantwortete, sondern eine relativ ausführliche Darstellung über den Tathergang aus seiner Sicht (unter Anfertigung einer bezughabenden Skizze) abgab. Damit ist aber auch die von der Beschwerde herausgegriffene Urteilsannahme unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse mit den Denkgesetzen im Einklang und damit mängelfrei begründet. Bei der weiters relevanten Feststellung, wonach der Angeklagte zwei Schüsse relativ knapp am Kopf der Zeugin Z***** vorbei abgab, konnte sich das Erstgericht sowohl auf die Aussage der genannten Zeugin als auch auf das Gutachten des beigezogenen Schießsachverständigen stützen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerde haben die Tatrichter konstatiert, daß ausgehend von beiden denkmöglichen Sitzpositionen der Zeugin Margherita Z***** bei Berücksichtigung der objektivierten Einschußdefekte für beide Fälle die Annahme eines relativ knappen Vorbeischießens am Kopf der Zeugin zutreffen kann. Daher zeigt die Beschwerde auch mit dieser Kritik am angefochtenen Urteil in Wahrheit keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern unternimmt - wie mit dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge - nach Art einer Schuldberufung und somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise bloß den Versuch, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen und bekämpft damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte schließlich eine Drohung auch mit dem Tode in seinen Vorsatz aufgenommen hat, konnte das Erstgericht nicht nur mit dem Hinweis auf die Tathandlung selbst, sondern auch mit der Darstellung der mehrfach massiven Todesdrohungen hinlänglich begründen. Wenn sich die Mängelrüge schließlich gegen die ausdrückliche Urteilsannahme richtet, der Angeklagte habe anläßlich der Abgabe der beiden Schüsse auch sinngemäß geäußert, er werde seine Gattin "umbringen", wendet sie sich abermals gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter, die sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit der Aussage des Zeugen K*****auseinandergesetzt haben.

Die zwischen den Nichtigkeitsgründen nach Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht differenzierende Rechts- bzw. Subsumtionsrüge des Beschwerdeführers verläßt insgesamt die Basis der erstrichterlichen Feststellungen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt insbesondere für die die maßgebenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) vernachlässigende Behauptung, es fehle an ausreichenden derartigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Faktum I. Gleiches gilt für die Annahme der Zurechnungsfähigkeit zum Faktum II/1 und schließlich auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale sowohl beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB als auch beim Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB. Ausdrücklich geht das Erstgericht nämlich von der Annahme aus, daß es dem Angeklagten beim Faktum I darauf ankam, seine Gattin durch Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 7) und daß er dieses Ziel auch bei der Ankündigung, er oder ein von ihm bestelltes bulgarisches Killerkommando werde sie "umbringen", verfolgte. Die gleiche Methode wandte der Angeklagte schließlich nach den Urteilsannahmen am 22. März 1993 an, als er sie durch Ansetzen einer (wenngleich nicht funktionstauglichen) Waffe gegen ihren Rücken zum Verlassen der ehelichen Wohnung nötigte.

Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

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